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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 1.1.2023 auch für den Mittelstand relevant?

Veröffentlicht: 9. Dezember 2021

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt. Unternehmen werden hiermit gesetzlich verpflichtet ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards besser nachzukommen. Über die bisherige Selbstverpflichtung hinaus werden erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten gesetzlich geregelt.

Das Gesetz gilt (unabhängig von der Rechtsform) für alle größeren Unternehmen mit Sitz in Deutschland, d.h. konkret ab dem 1.1.2023 für Unternehmen oder Konzerne mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in Deutschland und ab dem 1.1.2024 für Unternehmen oder Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Deutschland (auch Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen). Die betroffenen Unternehmen haben die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich anzuwenden und die unmittelbaren Zulieferer auf Einhaltung der Pflichten zu überprüfen.

Im Einzelnen sind die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Implementierung eines Verfahrens zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte und den damit zusammenhängenden Umweltbelangen (Risikoanalyse)
  • Risikomanagement (inkl. Abhilfemaßnahmen) zur Analyse, Bewertung und Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschrechte und den damit zusammenhängenden Umweltbelangen
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus und Whistle-Blower-Systems
  • Dokumentation und Berichterstattung auf der Internetseite des Unternehmens
  • Einreichung des Berichtes bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)


Zur Umsetzung der Anforderungen an das Risikomanagement in der Lieferkette können bereits vorhandene Compliance-Strukturen verwendet und ausgebaut werden. Allerdings ist für alle betroffenen Unternehmen eine Analyse der Lieferkette und der Risikofaktoren obligatorisch. Darauf aufbauend sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Änderungen der Verträge mit Lieferanten, Überprüfungen von Lieferanten, Verhaltenskodex für Lieferanten, Schulungen).

Mit dem Gesetz werden keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen geschaffen, jedoch sind bei Verstößen zum Teil drakonische Bußgelder (bis zu 2 % des weltweiten Umsatzes) möglich. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft als externe Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, kontrolliert Unternehmensberichte und handelt auch bei eingereichten Beschwerden.

Darüber hinaus steht ein EU-Lieferkettengesetz mit möglicherweise noch erheblich strengeren Vorschriften vor der Tür.

Fazit

Zulieferer der vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unmittelbar betroffenen Unternehmen sollten bereits jetzt eigene Schwachpunkte im Zusammenhang mit der Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards identifizieren und proaktiv Maßnahmen ergreifen. Alle unmittelbar betroffenen Unternehmen sollten bereits 2022 ihre Lieferkette analysieren und ein geeignetes Risikomanagementsystem implementieren.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

    Dipl.-Kfm.
    Anna Margareta Gehrs

    Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

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    Meike Wörmann

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