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EU-Taxonomie – Was ist für die nicht finanzielle Berichterstattung 2021 zu beachten?

Veröffentlicht: 22. Dezember 2021

Bereits für das Geschäftsjahr 2021 sind in den nicht finanziellen Berichterstattungen die Anteile der Wirtschaftstätigkeiten zu nennen, die nach der Taxonomie-Verordnung als „taxonomiefähig“ bzw. „nicht taxonomiefähig“ gelten.

Vorgaben für nachhaltige Finanzinformationen definiert, auf diesem Wege Investitionen in nachhaltige Projekte lenkt und einen Beitrag zum Europäischen Green Deal leistet. Die EU-Taxonomie knüpft direkt an die Pflicht zur nicht finanziellen Berichterstattung an. Für das Jahr 2022 sind daher lediglich die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen von der EU-Taxonomie betroffen, während sich ab 2023 der Anwenderkreis analog zum Anwenderkreis der CSR-Berichterstattung deutlich ausweitet.

Nach der EU-Taxonomie wird eine Wirtschaftstätigkeit als umweltverträglich bezeichnet, wenn sie zu einem der folgenden sechs Ziele beiträgt:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Wassernutzung
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Minimierung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz von Biodiversität und Ökosystemen


In der Ausgestaltung bedeutet dies, dass die zur nicht finanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen (vgl. §§ 289b, 315b HGB) – sowie nach Inkrafttreten der CSR-Richtlinie auch alle weiteren verpflichteten Unternehmen – als „ökologisch nachhaltig“ anzusehende Leistungsindikatoren (Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben) gesondert anzugeben haben. Die Definition der genannten Leistungsindikatoren stellt auf das angewendete Regelwerk der Rechnungslegung ab. Die einzubeziehenden Betriebsausgaben sind auf eine abschließende Liste von Ausgaben beschränkt.

Ab dem 1.1.2022 sind Angaben zu den ersten beiden Umweltzielen aufzunehmen. Der Umfang der Angaben im Jahr 2022 beschränkt sich dabei auf die Anteile der Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Taxonomie-Verordnung als „taxonomiefähig“ bzw. „nicht taxonomiefähig“ gelten. Außerdem ist die Vorgehensweise zur Berechnung dieser Anteile zu beschreiben. Dabei ist insbesondere bei einem Beitrag zu mehreren Umweltzielen darzustellen, wie die Grundlage für die Aufteilung der Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben auf diese Umweltziele erfolgt ist.

Ab dem 1.1.2023 ist die EU-Taxonomie dann für alle genannten Umweltziele vollumfänglich anzuwenden. Die Wirtschaftstätigkeiten sind bei vollumfänglicher Anwendung nicht mehr nur danach zu klassifizieren ob sie „taxonomiefähig“ sind, sondern auch, ob sie „taxonomiekonform“, also als „ökologisch nachhaltig“ anzusehen sind. Für die Überprüfung der „Taxonomiekonformität“ sind insbesondere technische Bewertungskriterien heranzuziehen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Wirtschaftstätigkeiten unter Einhaltung von sozialen Mindeststandards ausgeübt werden müssen, um als „taxonomiekonform“ gelten zu können.

Vergleichszahlen sind im Jahr der Erstanwendung nicht anzugeben.

Fazit

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen bereits ab dem 1.1.2022 interne Strukturen einrichten, die es ermöglichen, die gemäß der EU-Taxonomie geforderten Angaben für die ersten beiden Klimaziele zu erfassen bzw. zu ermitteln. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf. Unternehmen, die wie oben erläutert ab 1.1.2023 in die Berichtspflicht für die nichtfinanzielle Berichterstattung kommen haben noch etwas Zeit und können im Laufe des Jahres 2022 die entsprechenden Strukturen aufbauen.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

    Dipl.-Kfm.
    Anna Margareta Gehrs

    Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

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    Meike Wörmann

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