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Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sieht diverse Entlastungen für die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage vor – man muss sie nur kennen!

Veröffentlicht: 25. März 2024
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Das Energiefinanzierungsgesetz (kurz: EnFG) ist die gesetzliche Grundlage für gesetzlich vorgesehenen Umlagen, die auf den Strombezug erhoben werden. Gleichzeitig sieht das Gesetz – ähnlich wie etwa § 9b StromStG - auch Entlastungsmöglichkeiten vor. Nachfolgend stellen wir einen Auszug dieser Privilegierungssachverhalte vor:

 

Neben der für stromkostenintensive Unternehmen bekannten „Besonderen Ausgleichsregelung“ nach § 28 ff. EnFG sieht das EnFG weitere Entlastungen für Unternehmen vor, die aufgrund ihres Strombezuges mit der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage (im Folgenden kurz: Umlagen) belastet werden:

1. Elektrisch angetriebene Wärmepumpen (§ 22 EnFG)

Unternehmen, die eine elektrisch betriebene Wärmepumpe einsetzen, können die erhobenen Umlagen auf EUR 0,00 verringern. Voraussetzung dafür ist, dass die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem europäischen Beihilferecht. Ausgeschlossen von der Begünstigung sind demnach:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten (nach den Leitlinien der EU) sowie
  • Unternehmen gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

2. Stromspeichern und Verlustenergie (§ 21 EnFG)

Für Strom der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, vermindern sich die Umlagen ebenfalls in dem Umfang auf EUR 0,00, in dem Strom, der mit dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Die Umlagen werden ebenfalls auf EUR 0,00 für Stromspeicherverluste vermindert.

Voraussetzungen für die Privilegierung ist insbesondere, dass den vorgesehenen Mitteilungspflichten nachgekommen wird und Strommengenmessungen bestimmten Anforderungen entsprechen.

3. Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (§ 23 EnFG)

Die Umlagen werden auf 15 Prozent vermindert bei einem selbst verbrauchten Stromanteil von mehr als einer Gigawattstunde, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen (Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas) erzeugt wird. Zudem muss das Unternehmen einer der besonders energiekostenintensiven Branchen zugehörig sein und ein Energiemanagementsystem betreiben.

4. Herstellung von Grünem Wasserstoff

Eine Reduzierung der Umlagen auf EUR 0,00 erfolgt für Unternehmen, die Strom für die Herstellung von grünem Wasserstoff verwenden.

Netzbetreiber, welche die Entlastungen praktisch umsetzen, können geprüfte Strommengenmeldungen von den privilegierten Unternehmen einfordern.

FAZIT

Sollten Sie unter eine der Entlastungen fallen, sprechen Sie uns gerne an. Als Wirtschaftsprüfer mit langjährigen Erfahrungen im Bereich der energierechtlichen Prüfungen erbringen wir die Bestätigungsleistung zu den optionalen und obligatorischen Strommengenmeldungen gerne für Sie!

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

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