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BMJ veröffentlicht Referenten­entwurf für die Umsetzung der CSRD in nationale Gesetzgebung

Veröffentlicht: 5. April 2024
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Der lang erwartete Entwurf des Bundesjustizministeriums orientiert sich stark am europäischen Richtlinientext und schafft Klarheit über die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in Deutschland.

 

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen" liegt nun erstmals ein Konzept zur Überführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationale Gesetzgebung durch das Bundesministerium der Justiz vor. Abweichend zu der Übersetzung der European Sustainability Reporting Standards wird in dem Entwurf des Umsetzungsgesetzes nunmehr doch der Begriff des Nachhaltigkeitsberichtes und nicht der der Nachhaltigkeitserklärung verwendet.

Inhaltlich werden in dem Entwurf die europäischen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsbericht­erstattung nahezu 1 : 1 umgesetzt. Dies bedeutet auch, dass Deutschland voraussichtlich nicht von dem Wahlrecht Gebrauch machen wird, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes auch akkreditierten, unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die keine Wirtschaftsprüfer sind, zu eröffnen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes kann, muss aber nicht der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein. Unter anderem aus diesem Grund ist vorgesehen, dass über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes gesondert Bericht zu erstatten ist. Diese Berichterstattung umfasst auch einen gesonderten Prüfungsvermerk über die Durchführung der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes. Die Machbarkeit einer getrennten Prüfung wird dadurch realisiert, dass der Nachhaltigkeitsbericht als klar erkennbarer Abschnitt des (Konzern-)Lageberichtes abzugeben ist.

Änderungen des Publizitätsgesetzes ergeben sich aus dem Entwurf nicht, so dass auch künftig Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter von den Berichtspflichten ausgenommen sein werden.

Mit dem CSRD-Umsetzungsgesetz soll zudem die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entfallen, um doppelte bzw. gleichartige Berichtspflichten zu vermeiden. Der Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfällt, sofern ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt und geprüft wird. Dieser ist wie der ursprüngliche LkSG-Bericht auf der Website des Unternehmens zu veröffentlicht und beim BAFA eingereicht wird. Die Veröffentlichung muss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betroffenen Geschäftsjahres erfolgen.

Der Referentenentwurf ist bis zum 19. April 2024 Gegenstand eines Konsultationsverfahrens durch Länder und Verbände. Ihre Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

FAZIT

Insgesamt dürften die richtlinientreue Umsetzung der CSRD sowie die geplante Erleichterung bei der LkSG-Berichtspflicht zu Entlastungen bei betroffenen Unternehmen führen, welche bereits jetzt aufgrund der hohen Komplexität der CSRD und der mit ihr verknüpften European Sustainability Reporting Standards (ESRS) enorme Kapazitäten personeller, finanzieller und prozessualer Art bereitstellen müssen.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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