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Neues Antragsverfahren für die besondere Ausgleichsregelung

Veröffentlicht: 24. Mai 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von: Sebastian Brinkmann

Am 1.1.2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Besonders stromkostenintensive Unternehmen können auf Antrag für die Zukunft eine Begrenzung der Offshore- und KWKG-Umlage erwirken.

 

Die bisher im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 verankerte besondere Ausgleichsregelung ist mit dem Wegfall der sog. EEG-Umlage nunmehr im Energiefinanzierungsgesetz neu geregelt worden. Mit dem neuen Gesetz kommen auch neue Rahmenbedingungen auf die Antragsteller zu, die mitunter zu einer erheblichen Entlastung führen. Zunächst ist jedoch festzustellen, dass der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen durch die Vorgaben der Europä­ischen Kommission auf nunmehr 116 Branchen eingeschränkt wurde. Für Unternehmen, die zu den ca. 100 nicht mehr begünstigten Branchen zählen, wurde eine Härtefallregelung in das Energiefinanzierungsgesetz aufgenommen, die für eine Übergangszeit bis 2028 genutzt werden kann.

Durch das Energiefinanzierungsgesetz ist die Höhe der Umlagebegrenzung geändert worden. Unternehmen, die zur Liste 1 gehören, müssen nur 15 % der Umlage zahlen, während Unternehmen, die zur Liste 2 gehören, 25 % zahlen müssen. Es gibt jedoch eine besondere Regelung für Unternehmen in Liste 2, die ihren Strom auf besondere Weise aus erneuerbaren Energien beziehen: Sie können wie die Unternehmen in Liste 1 von einer Umlagebegrenzung in Höhe von 15 % profitieren.

Der bislang zwingend erforderliche Nachweis einer (Mindest-)Stromkostenintensität entfällt vollständig. Hierdurch sind jetzt auch Unternehmen begünstigt, die diese Hürde bisher nicht überschritten haben. Die Aufhebung der Stromkostenintensität als Voraussetzung erleichtert auch das Antragsverfahren. Künftig ist ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers nur noch erforderlich, wenn Unternehmen die Deckelung der Umlagebelastung über das Super Cap in Anspruch nehmen möchten.

Ähnlich wie bei der Antragstellung nach der Carbon-Leakage-Verordnung und der Strompreiskompen­sation sind als neue Antragsvoraussetzungen Gegenleistungen zu erbringen. Das Energiefinanzierungsgesetz sieht vor, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz erbracht werden. Hier bekommt das Energiemanagementsystem eine wichtige Bedeutung. So sind die zu erbringenden Gegenleistungen erfüllt, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgeführt hat, oder wenn es im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat. Alternativ kann der Nachweis dadurch erbracht werden, dass Unternehmen ihren Strombedarf zu mindestens 30 % aus erneuerbarem Strom decken oder Investi­tionen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses ge­tätigt haben.

Unverändert wird die Entlastung erst ab einem Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom (je Abnahmestelle) gewährt. Auch ist weiterhin ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem vorzuweisen. Damit die Entlastung gewährt wird, ist die Ausschlussfrist 30. Juni für die Antragstellung im Blick zu behalten.

Hinweis

Alle stromkostenintensiven Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 1 GWh sollten prüfen, ob ein Antrag nach dem Energiefinanzierungsgesetz zur Reduzierung der Umlagen gestellt werden kann.

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Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023

Veröffentlicht: 24. Mai 2023

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