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EU-Parlament stimmt für schärfere Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette

Veröffentlicht: 13. Juni 2023
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Wer bislang davon ausgegangen ist, dass die deutschen Regelungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für betroffene Unternehmen eine nennenswerte Belastung sein können, wird mit den geplanten Regelungen auf EU-Ebene mit deutlich schärferen und vor allem umfassenderen Pflichten konfrontiert.

 

Das EU-Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) nimmt weiter Form an. Der zur Abstimmung vorgelegte Richtlinienentwurf wurde am 1. Juni 2023 mit deutlicher Mehrheit vom EU-Parlament angenommen. Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Europäischen Rates sieht der Vorschlag des Rechtsausschusses des EU-Parlaments eine erhebliche Ausweitung des Anwenderkreises vor. Zunächst war geplant, dass nur Unternehmen in den Geltungsbereich der Richtlinie gelangen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von 150 Millionen Euro erzielen. Diese Grenzen wurden durch den Änderungsvorschlag nun auf 250 Beschäftigte bzw. 40 Millionen Euro Umsatz herabgesetzt. Je nach Größe des Unternehmens soll es aber gestaffelte mehrjährige Übergangsfristen geben.

Die geplante EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, Risiken entlang ihrer Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern.  Sie soll sicherstellen, dass Unternehmen bzgl. menschenrechtlicher, sozialer und ökologischer Aspekte verantwortungsbewusste Geschäftspraktiken betreiben und hierüber Rechenschaft ablegen. Dabei geht die CSDDD über das bereits bestehende deutsche LkSG hinaus, in dem die Berichtspflichten, der Anwenderkreis sowie die Haftungsrisiken und Pflichten für die Unternehmensleitung wesentlich umfangreicher sind. So sieht etwa die CSDDD die Entwicklung eines Plans vor, der das Unternehmensmodell und die Geschäftsstrategie mit dem Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius vereinbart und definiert so auch den Klimaschutz als Teil der unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 1.000 Arbeitnehmer soll zudem ein Teil der variablen Vergütung der Unternehmensleitung abhängig sein vom Zielerreichungsgrad dieses Plans. Außerdem beschränken sich die Berichtspflichten nicht nur auf unmittelbare Zulieferer, sondern es ist vielmehr auch der gesamte Wertschöpfungsprozess außerhalb des Unternehmens zu durchleuchten. Dies führt dazu, dass auch nicht direkt durch die CSDDD betroffene kleine und mittelständische Unternehmen aufgrund von Sorgfaltspflichten größerer Firmen Regelungen des EU-Lieferkettengesetzes zu beachten haben könnten.
Zudem führt die CSDDD einen zivilrechtlichen Haftungstatbestand ein, sofern Sorgfaltspflichten verletzt werden und negative Auswirkungen eintreten, die durch erforderliche Maßnahmen hätten verhindert werden können.

Die EU erhofft sich dadurch positive Impulse hinsichtlich der Transformation in eine nachhaltige Wirtschaftsweise als wesentlicher Bestandteil des European Green Deal. Innerhalb des sog. Trilogs sollen nun die Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Mitgliedsstaaten zur Verabschiedung eines endgültigen Textes der Rechtsvorschrift beginnen.

Fazit

Die CSDDD ist eine von vielen Maßnahmen zur Umsetzung des European Green Deal. In denselben Kontext fällt auch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die alle großen Unternehmen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 umsetzen müssen. Hierdurch werden viele Unternehmen erstmalig dazu verpflichtet sein, einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht auf Basis sehr detaillierter Vorgaben zu erstellen. Die Angabepflichten nach der CSDDD gehen zum Teil in dieselbe Richtung. Unternehmen sind daher gut beraten, sich umgehend mit beiden Themen zu befassen.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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