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EFRAG verabschiedet ersten Satz der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Veröffentlicht: 6. Dezember 2022

Auf seiner Sitzung am 15.11.2022 hat der EFRAG Sustainability Reporting Board den ersten Satz der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS)-Entwürfe verabschiedet.

Nachdem die EFRAG im April 2022 den ersten Entwurf der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlichte und damit den öffentlichen Konsultationsprozess initiiert hatte, sind nun am 15.11.2022 die überarbeiteten ESRS-Entwürfe an die EU-Kommission übergeben worden. Diese finalen Entwürfe müssen nun unter den Mitgliedsstaaten abgestimmt werden, bevor sie – voraussichtlich bis Juni 2023 - als delegierte Rechtsakte veröffentlicht werden und damit dann ab dem Berichtsjahr 2024 von Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind.

Der erste Satz enthält die folgenden sektorübergreifenden Standards:


Allgemeine Standards

  • ESRS 1 General Requirements
  • ESRS 2 General Disclosures

Umwelt

  • ESRS E1 Climate change
  • ESRS E2 Pollution
  • ESRS E3 Water and Marine Resources
  • ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems
  • ESRS E5 Resource use and Circular Economy

Soziales

  • ESRS S1 Own Workforce
  • ESRS S2 Workers in the Value Chain
  • ESRS S3 Affected Communities
  • ESRS S4 Consumers / End Users

Governance

  • ESRS G1 Business Conduct

Die finalen Entwürfe berücksichtigen zumindest teilweise die Kritik am Detaillierungsgrad der Standards aus der öffentlichen Konsultation.

Die Wesentlichkeitsbewertung nimmt nun einen größeren Umfang ein, außerdem wurde die Rechtfertigungs- und Erklärungspflicht für das Weglassen bestimmter Informationen im Rahmen der widerlegbaren Vermutung eingeschränkt.

Die Anzahl der Offenlegungspflichten wurde von 136 auf 84 und die Anzahl der quantitativen und qualitativen Datenpunkte von 2.161 auf 1.144 reduziert. Unter Abwägung von Kosten und Nutzen hat die EFRAG einige Anforderungen gestrichen oder in den künftigen sektorspezifischen Bereich verschoben.

Einer der ESRS-Standards zur Governance wurde vollständig gestrichen, die Inhalte, allerdings in geringerem Umfang, in den allgemeinen ESRS 2 übernommen.

Die Ausführungen zur Wertschöpfungskette wurden präzisiert und die Informationen hierzu auf den Grundsatz der Wesentlichkeit ausgerichtet. Zusätzlich wurde für die Informationen zur Wertschöpfungskette eine spezielle Übergangsphase von 3 Jahren vorgesehen, entsprechend der Bestimmungen in der vom EU-Parlament verabschiedeten CSR-Richtlinie.

Trotz der Reduktion des Umfangs der erforderlichen Daten, kommt weiterhin ein großer Aufwand auf die Unternehmen zu.
Die sehr aufwendigen Berechnungen, wie z.B. der CO2-Äquivalent-Angaben, bleiben unverändert. Die grundsätzliche Anpassung der Risikomanagementsysteme zur Beachtung der Einhaltung der Umwelt- und Sozialaspekte sowie der Menschenrechte bzw. der Aufbau solcher Risikomanagementsysteme bleibt weiter notwendig.

Die ESRS-Entwürfe, welche dem SR Board zur Verabschiedung vorlagen, sind als Sitzungsunterlagen auf der EFRAG-Webseite öffentlich verfügbar:

Website: EFRG


Fazit

Auch wenn die EU-Kommission die Standards noch annehmen muss, damit diese verbindlich anzuwenden sind, (also grundsätzlich noch Änderungen möglich sind) bieten die überarbeiteten Entwürfe eine gute Grundlage, auf der die Unternehmen beginnen sollten, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzubauen. Auch Unternehmen, die nicht bereits ab 2024 von der Berichterstattungspflicht betroffen sind, sollten nun beginnen sich mit dem Thema Nachhaltigkeitsmanagement und der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinanderzusetzen.

 
 

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