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Aufatmen bezüglich der CSRD? – Erstanwendungszeitpunkt verschoben

Veröffentlicht: 27. Juni 2022

Die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Rates der EU verkündet die vorläufige Einigung bezüglich der neuen Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zwischen Rat und Europäischem Parlament.

In der Nacht zum 22.6.2022 wurde von Europäischem Rat und Europäischem Parlament ein vorläufiges politisches Übereinkommen zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass es grundsätzlich bei den Vorschlägen der EU-Kommission vom 21.4.2021 bleiben wird.

Die CSRD ändert die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung von 2014 (NFRD). Sie führt detailliertere Berichtsanforderungen ein über Nachhaltigkeitsthemen wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren ein.

Die Ausweitung des Anwenderkreises bleibt bestehen. Danach sind alle als groß einzustufende Gesellschaften (große haftungsbeschränkte Gesellschaften und Konzerne), alle kapitalmarktorientierten Unternehmen und alle Unternehmen öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen berichtspflichtig.

Laut vorläufigem Übereinkommen gelten die Regelungen auch für börsennotierte KMU. Nicht-europäische Unternehmen wären auch von den Berichtspflichten betroffen, sofern sie einen Netto-Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder einen Geschäftszweig in der EU haben.

Hinsichtlich des Erstanwendugszeitpunktes haben sich Rat und Parlament auf einen Stufenplan geeinigt:

  • 1.1.2024: Berichtspflicht für Unternehmen, die bereits jetzt von der Non-financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen
  • 1.2025: Berichtspflicht für Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig laut NFRD waren
  • 1.1.2026: Berichtspflicht für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen


Darüber hinaus wurde in der Einigung klargestellt, dass Unternehmen, die aufgrund fehlender Angaben von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht in der Lage sind, bestimmte Informationen bereitzustellen, insbesondere KMU, während eines dreijährigen Übergangszeitraums Flexibilität eingeräumt wird.

Dieses vorläufige politische Übereinkommen muss noch vom Europäischem Rat, dem Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten sowie vom Europäischem Parlament beschlossen werden.

Angesichts der vorliegenden Entwürfe zu den EU-Nachhaltigkeitsstandards dürfte die Verlängerung der Vorbereitungszeit dringend notwendig und insgesamt immer noch sehr knapp sein, da die Herausforderungen erheblich sein werden. Viele Unternehmen müssen ihre internen Systeme etwa zum Risikomanagement und zur Informationsgenerierung komplett umbauen oder auch erst neue aufbauen.

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