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Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer ausländischen Immobiliengesellschaft aufgrund Einschaltung einer inländischen Managementgesellschaft? Dokumentation entscheidend!
Veröffentlicht: 5. Januar 2024
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Florian Weeg
Immobilieninvestitionen in Deutschland werden vielfach über im Ausland ansässige Immobiliengesellschaften getätigt. Die Immobiliengesellschaft ist, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Vermietung und Verpachtung beschränkt, in Deutschland nur körperschaft-, aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Die mit der Vermietung und Verpachtung verbundenen Verwaltungsaufgaben werden häufig auf eine in Deutschland ansässige Immobilienverwaltungsgesellschaft übertragen.
Umstritten war diesbezüglich die Frage, ob und in welcher Form eine inländische Managementgesellschaft ihrer ausländischen Auftraggeberin eine Betriebsstätte vermitteln kann.
Das Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg befand sich bereits im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hat der BFH zwar das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung verneint, mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen jedoch die Frage nach dem Vorliegen einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte offengelassen und an das FG zurückverwiesen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 28.06.2023 zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte und somit eine Gewerbesteuerpflicht der Vermietungseinkünfte besteht – insbesondere, da dieser keine gegenteilige Dokumentation vorweisen konnte.
Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte stellt einen Ort dar, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.
Entscheidend ist die Ausführung von Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt und die das Tagesgeschäft betreffen. Nicht entscheidend sind hingegen Entscheidungen über die Grundlagen der Gesellschaft, die Unternehmenspolitik oder über strategische Maßnahmen. Auch eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nicht Voraussetzung.
Im vorliegenden Sachverhalt wäre folglich von einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte auszugehen gewesen, wenn die inländische Managementgesellschaft für die Immobiliengesellschaft die gewöhnlichen organisatorischen Geschäfte und Maßnahmen zur Verwaltung der Immobiliengesellschaft tatsächlich wahrnimmt.
Tatsächlich hatte die inländische Managementgesellschaft von der ausländischen Immobiliengesellschaft eine Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte, die das Verwaltungsobjekt betreffen, übertragen bekommen. Dies ermöglichte ihr, für ihre Auftraggeberin im Außenverhältnis gegenüber Arbeitnehmern, Mietern, Behörden und sonstigen Beteiligten rechtlich zu handeln und damit insbesondere über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, die Instandsetzung und Instandhaltung der Objekte sowie über betriebswirtschaftliche Fragen zu entscheiden.
Zwar sei die Vollmacht für sich genommen nicht das entscheidende Kriterium für das Vorliegen einer Betriebsstätte, sondern vielmehr die Frage, ob die beauftragte Managementgesellschaft im Innenverhältnis tatsächlich eigenständige Entscheidungen unabhängig getroffen hat.
Da die Klägerin nach Auffassung des Gerichtes jedoch keinen glaubhaften Nachweis darüber erbringen konnte, dass die geschäftsleitenden Entscheidungen im Ausland getroffen wurden – insbesondere Vertragsabschlüsse freigegeben, Steuererklärungen durchgesehen oder die Verwaltungsaufgaben verantwortet wurden – indiziere das Vorliegen einer Vollmacht bzw. die vorgetragenen „Gründe der täglichen Praktikabilität“ eine tatsächlich weitreichende und eigenständige Entscheidungskompetenzen zugunsten der inländischen Managementgesellschaft.
Träfe der Auffassung der Klägerin zu, so müsste entsprechende Dokumentation in Form von Korrespondenz zum Beispiel in Form von E-Mails, SMS-Nachrichten, WhatsApp-Nachrichten, Briefen oder Faxnachrichten vorlegen können. Rein mündliche Absprachen im Tagesgeschäft erschienen dem Gericht als unglaubwürdig.
Fazit
Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, dass Steuerpflichtige in entsprechenden Sachverhaltskonstellationen verstärkt auf die Dokumentation bzw. auf den Nachweis geschäftsleitender Entscheidungen der ausländischen Immobiliengesellschaft zu achten haben, um die Entstehung einer Betriebsstätte durch Einschaltung einer inländischen Managementgesellschaft zu verhindern.
Florian Weeg, M.Sc.
Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht
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