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Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften: Lang ersehntes BMF-Schreiben vom 21. April 2022 bestätigt gefestigte BFH-Rechtsprechung

Veröffentlicht: 28. April 2022

Da Drittstaaten-Kapitalgesellschaften nach den gesetzlichen Regelungen weder dem formellen Feststellungsverfahren des § 27 KStG unterliegen noch die Möglichkeit einer Antragstellung im Sinne des § 27 Abs. 8 KStG besitzen, hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit regelmäßig die Auffassung vertreten, dass Drittstaaten-Kapitalgesellschaften ihre Kapitaleinlagen nicht steuerneutral an deutsche Anteilseigner zurückzahlen können.

Dieser Verwaltungsauffassung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Unabhängig vom Führen eines steuerlichen Einlagekontos entsprechend § 27 KStG müsse nach Auffassung des Gerichtshofs auch für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften die Möglichkeit bestehen, eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr an ihre Anteilseigner zu vollziehen.

Mit dem Schreiben vom 21. April 2022 schließt sich die Finanzverwaltung nun für alle offenen Fälle der Rechtsprechung an. Eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft ist somit möglich und ein formeller Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG nicht erforderlich. Die Frage, ob es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt, ist im Festsetzungsverfahren der deutschen Anteilseigner zu klären.

Darüber hinaus trifft das BMF-Schreiben die folgenden beachtenswerten Aussagen:


  • Bei der Rückzahlung von Nennkapital verweist das Schreiben auf § 7 Abs. 2 KapErhStG. Somit kommt es für Steuerpflichtige in Fällen der vorherigen Umwandlung von Rücklagen für die Erlangung einer Steuerneutralität entscheidend auf das Verstreichen einer Fünfjahresfrist an.
  • Bei der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, z.B. Kapitalrücklagen, ist eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht nicht erforderlich.
  • Die Ermittlung der Einlagenrückgewähr hat der Höhe nach unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG zu erfolgen.
  • Zu Dokumentationszwecken fordert das BMF einen Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft sowie deren ausländische Bilanz, die Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners und entsprechende Beschlüsse sowie Nachweise über die geleistete Ausschüttung.

Fazit

Im Ergebnis ist das neue BMF-Schreiben begrüßenswert für Steuerpflichtige, da es zugleich Rechtssicherheit schafft und Gestaltungsspielräume insbesondere für beherrschende Gesellschafter von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften eröffnet.

Ansprechpartner

  • Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Marcus Kunert

    Dipl.-Kfm.
    Marcus Kunert

    Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner

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  • Florian Weeg, M.Sc.

    Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht

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