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Beschränkte Steuerpflicht aus Rechteüberlassung: Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Veröffentlicht: 30. Dezember 2022

Um was geht es?

Nach bisheriger Gesetzeslage führte bereits die Eintragung von Rechten in ein inländisches Register – auch unter nicht nahestehenden Unternehmen und ohne weitere steuerliche Anknüpfungsmerkmale – zu einer beschränkten Steuerpflicht des Rechteinhabers in Deutschland. Nach zwischenzeitlicher Einführung einer Vereinfachungsregelung durch das BMF erfolgt nun eine gesetzliche Anpassung der Regelung mit umfassenden Erleichterungen insbesondere für nicht nahestehende Personen.

Welcher gesetzlichen Anpassungen ergeben sich?

In § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 EStG wird zukünftig zwischen sonstigen Rechten (Patent-, Markenrechte, etc.) und Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterschieden. Die Vergütungen für Rechte im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen weiterhin zu einer beschränkten Steuerpflicht des Rechteinhabers. Vergütungen für sonstige Rechte führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu einer beschränkten Steuerpflicht, solange es sich nicht um Zahlungen in Steueroasen oder Zahlungen zwischen nahestehenden Personen handelt.

Demnach können Vergütungen für sonstige Rechte nach § 10 Nr. 5 StAbwG zu einer beschränkten Steuerpflicht führen, sofern der Empfänger der Vergütung in einem Staat ansässig ist, der vom BMF als unkooperative Steueroase eingestuft wird. Außerdem führt die Vergütung für in Deutschland eingetragene sonstige Rechte zwischen nahestehenden Personen nach § 1 Abs. 2 AStG weiterhin zu einer beschränkten Steuerpflicht, sofern der Vergütungsempfänger entweder nicht nach einem DBA von der Steuer befreit ist oder unter die deutschen Missbrauchsvermeidungsvorschriften fällt (insbesondere § 50d Abs. 3 EStG).

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass sich die dargestellten Grundsätze nur auf Fälle, in denen die Rechte lediglich im Inland eingetragen sind, beziehen. Sofern eine Verwertung im Inland erfolgt, sind die ursprünglichen Regelungen weiterhin anzuwenden.

Die neuen Regelungen sind für Vergütung zwischen fremden Dritten auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für nahestehende Personen sind die neuen Regelungen auf Vergütungen, die nach dem 31.12.2022 zufließen, anzuwenden.


Fazit

Die neuen Regelungen für Registerfälle sind insbesondere für Vergütungen zwischen fremden Dritten begrüßenswert, sorgen für eine erhebliche Erleichterung für Steuerpflichtige und darüber hinaus für eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes.

Für Vergütungen im Konzern ist weiterhin zunächst die DBA-Berechtigung zu prüfen und darüber hinaus, ob beim Vergütungsempfänger die Voraussetzungen des jüngst neu gefassten § 50d Abs. 3 EStG erfüllt sind.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

 

Ansprechpartner

  • Florian Weeg, M.Sc.

    Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht

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  • Dipl.-Finanzw.
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    Fachmitarbeiter Steuern

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