Erhöhung der Entlastungen von der Stromsteuer
Veröffentlicht: 27. Februar 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von:
Sebastian Brinkmann
Die Entlastung von der Stromsteuer wurde ab dem 1.1.2024 deutlich ausgeweitet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können mit dem Antrag nunmehr eine Reduzierung der Stromsteuer um 20,00 € je MWh (bisher: 5,13 € je MWh) erwirken.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten bislang für regelversteuerten Strom eine Entlastung von 5,13 € pro MWh beantragen. Ausgeschlossen sind explizit Strommengen, die für Elektromobilität verwendet werden.
Für den vom 1.1.2024 bis einschließlich 31.12.2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz nunmehr 20 € für eine MWh. Bei einem geltenden Regelsteuersatz von 20,50 € je MWh wird damit eine Entlastung auf den minimal zulässigen europäischen Stromsteuersatz von 0,50 € je MWh erreicht. Der Ende 2023 ausgelaufene sog. Spitzenausgleich, der bisher für viele stromkostenintensive Unternehmen erhebliche Bedeutung hatte, wird damit obsolet.
Zu beachten ist, dass eine Entlastung nur gewährt wird, wenn sich als jährlicher Entlastungsbetrag ein Wert von mindestens 250 € ergibt. Eine unterjährige Entlastung für ab dem 1.1.2024 entnommenen Strom wird nur gewährt, sofern die Höhe der Entlastung mindestens 1.000 € beträgt. Im Ergebnis wird ab einer Strommenge von 50 MWh eine unterjährige (quartalsweise) Entlastung möglich.
Dem Vernehmen nach soll, in Abhängigkeit von einer Gegenfinanzierung, der erhöhte Entlastungssatz bis zum 31.12.2028 verlängert werden. Zugleich werden Stimmen laut, die eine zukünftige Entlastung von der Zugehörigkeit von Unternehmen zu einem bestimmten Wirtschaftszweig abhängig machen.
FAZIT
Alle produzierenden Unternehmen mit Stromsteuerbelastungen von mindestens 250 € (ab 12,5 MWh) sollten eine Antragstellung prüfen. Auf der Website des Zolls sind weiterführende Informationen und die Antragsformulare zum Thema zu finden.
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