Änderungen am „DRS 21 – Kapitalflussrechnung“
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee hat Änderungen am „DRS 21 – Kapitalflussrechnung“ beschlossen. Die Änderungen führen im Wesentlichen zu einer Klarstellung, wann Cash-Pool-Forderungen und Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind.
Für Cash-Pool-Verbindlichkeiten gilt, dass diese regelmäßig in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind. Bei Cash-Pool-Forderungen ist dies nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn sie jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und keinen (wesentlichen) Wertschwankungsrisiken unterliegen. Darüber hinaus wird der Ausweis von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen und Cash-Pool-Verbindlichkeiten konkretisiert. Diese sind grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen; nur ausnahmsweise kommt auch ein Ausweis als Cashflow aus Investitionstätigkeit in Betracht. Veränderungen der Cash-Pool-Forderungen bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten können saldiert ausgewiesen werden.
Zudem wurden separate Ausweispflichten für Einzahlungen/Auszahlungen aus gewährten bzw. erhaltenen Zuwendungen und Zuschüssen sowie für Zahlungsströme im Zusammenhang mit Änderungen des Konsolidierungskreises neu geregelt.
Die Änderungen sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2022 beginnt. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.
Empfehlung
Unternehmensgruppen mit einem Cash-Pool sollten den Ausweis der jeweiligen Salden und deren Veränderungen in der Kapitalflussrechnung kritisch auf Anpassungsbedarf untersuchen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich: