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Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Klima­investitionen

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023

Vor dem Hintergrund erheblicher zukünftiger klimabedingter Investitionen in den Gebäudebestand hat das Institut der Wirtschaftsprüfer die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten angepasst. Wesentliche Neuerung ist, dass Maßnahmen, die den Endenergieverbrauch des Gebäudes deutlich (30 %) senken, aktivierungspflichtig sind.

 

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat einen Entwurf zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz, insbesondere bei durchgeführten Klimainvestitionen, verabschiedet.

Aktivierungsfähig sind grundsätzlich Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn dadurch ein Gebäude hergestellt, erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Anderenfalls sind die Aufwendungen sofort aufwandswirksam als Erhaltungsaufwand zu erfassen.

Eine wesentliche Verbesserung liegt nach der Neufassung auch dann vor, wenn die Maßnahme zu einer erheblichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führt. Dieses neue qualitative Merkmal ist dann erfüllt, wenn der Energiebedarf um mindestens 30 % gesenkt wird. Zudem werden die zentralen Bereiche der Gebäudeausstattung in ihrer Definition erweitert. Bauliche Maßnahmen werden daher vermehrt den Standard von drei zentralen Bereichen der Gebäudeausstattung anheben und damit als wesentliche Verbesserung zu beurteilen sein.

Somit werden klimabedingte bauliche Maßnahmen zukünftig häufiger als wesentliche Verbesserung zu beurteilen und damit zu aktivieren sein. Relevant werden diese Änderungen, da aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine klimaneutrale Sanierung des Gebäudebestands bis zum Jahr 2045 erforderlich ist.

Die Änderungen sollen erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden sein. Eine vorzeitige Anwendung ist bereits jetzt zulässig.
 

Hinweis

Klimabedingte Sanierungen werden zukünftig vermehrt aktivierungspflichtig sein.

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aktuell 4-2023

Veröffentlicht: 28. November 2023

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