News Jahresabschluss

Bilanzierung von Fotovoltaik­anlagen, Energiespeichern und Wärmepumpen

Veröffentlicht: 24. Mai 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von: Maren Diemel

Bei Investitionen in erneuerbare Energien bei bestehenden Gebäuden ist deren bilanzielle Behandlung im Einzelnen zu prüfen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben. In Betracht kommt die Aktivierung als Betriebsvorrichtung, als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als (zusätzliche) Gebäudebestandteile sowie der Abzug als sofortiger Erhaltungsaufwand.

 

Die Umstellung auf erneuerbare Energien führt bei Unternehmen zu hohen Investitionen. Neben der Anschaffung von Photovoltaikanlagen kommen auch weitere Investitionen in Energiespeicher, Wärmepumpen sowie sonstige energetische Anlagen in Betracht.

Die bilanzielle Berücksichtigung dieser Investitionen kann erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis und die Bilanz haben und muss daher genau geprüft werden. In Betracht kommen sofort abzugsfähige, unmittelbar den Gewinn mindernde Aufwendungen oder die Aktivierung als Anlagevermögen.

Werden neue Anlagen angeschafft, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, handelt es sich um eine eigenständige Betriebsvorrichtung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Bestandteile eines Gebäudes sind. Die Betriebsvorrichtung ist über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben und hat in den meisten Fällen eine kürzere Nutzungsdauer als das Gebäude.

Dem Wirtschaftsgut „Gebäude“ sind die Aufwendungen für die Anlagen zuzuordnen, wenn das Gebäude durch die neue Anlage eine Erweiterung der Funktionalität oder eine wesentliche Verbesserung erfährt. In diesem Fall ist die Anlage als Bestandteil des bestehenden Gebäudes zu berücksichtigen und über die (neue) Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird jedoch ein bestehender Bestandteil lediglich erneuert oder an den technischen Fortschritt angepasst, handelt es sich um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.

Aufdach-Photovoltaikanlagen werden regelmäßig als Betriebsvorrichtung qualifiziert, da eine selbstständig verwertbare Anlage vorliegt. Wird zusätzlich ein Stromspeicher installiert, ist fraglich, ob dieser ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt oder ob dieser als unselbstständiger Teil der Photovoltaikanlage anzusehen ist. Die Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Wird eine Wärmepumpe nachgerüstet, kann es sich um eine Betriebsvorrichtung oder um ein Teil des bestehenden Gebäudes handeln. Erfüllt eine Wärmepumpe die Funktion der bisherigen Gebäudeheizung, liegt häufig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor. Kommt jedoch eine im Gebäude bisher noch nicht vorhandene Kühlfunktion der Räume hinzu, ist aufgrund der Funktionserweiterung die Aktivierung zu prüfen. Wird der Gebrauchswert des Gebäudes im Ganzen deutlich erhöht (und die Nutzungsdauer verlängert), liegt eine wesentliche Verbesserung vor.
Neben den bilanziellen Folgen entsprechender Investitionen sind stets auch immer die steuerlichen Folgen bei der Investitionsentscheidung mit in die Betrachtung einzubeziehen.

Fazit

Die bilanziellen Folgen von Investitionen in erneuerbare Energien sind stets anhand des Einzelfalls zu entscheiden. So kommt je nach Sachverhalt eine Aktivierung der Aufwendungen oder ein sofortiger Betriebsabzug in Betracht. Die Auswirkungen auf das Jahresergebnis können dabei je nach Handhabung erheblich sein.

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Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023

Veröffentlicht: 24. Mai 2023

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