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Reichweite der Entlastungswirkung eines Geschäftsführers

Veröffentlicht: 29. August 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2023
Von: Dr. Andreas Börger

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied bereits am 29.6.2022, dass der Geschäftsführer einer GmbH haftet, wenn er das Vermögen der Gesellschaft für eigene Interessen nutzt. Die Entlastungswirkung tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert hat und der Geschäftsvorgang daher nicht für die Gesellschafter erkennbar war.

 

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich am 29.6.2022 mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit befasst. Der Geschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Wohnwagen angeschafft, ausgestattet und Reparaturen veranlasst, obwohl das Fahrzeug für seine persönliche Nutzung vorgesehen war.

Die Richter bejahten eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Zu seinen Pflichten gehöre die Trennung eigener Interessen von den Interessen der Gesellschaft, die gegenüber den Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Daher stelle die Nutzung von Vermögen des Unternehmens zu eigenen Interessen, mithin die Anschaffung und Instandhaltung des Wohnwagens zur privaten Nutzung, eine Pflichtverletzung dar.

Auch die Haftung des Geschäftsführers war trotz der erteilten Entlastung nicht ausgeschlossen. Mit der Ent­lastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäfts­führer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung bezieht sich jedoch nur auf alle für die Gesellschafter erkennbaren Geschäftsvorgänge aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen. Die Entlastungswirkung tritt daher nicht ein, wenn der Geschäftsführer Informa­tionen verschleiert und die Pflichtverletzung für die Gesellschafter deshalb nicht erkennbar ist.

Der Geschäftsführer hatte den Wohnwagen nicht als solchen, sondern lediglich als „Bauwagen“ bezeichnet. Darin erachtete das Gericht eine Irreführung, da die Bezeichnung eine andere Kategorie von Fahrzeugen erfasse und den Gesellschaftern damit kein Anlass zur Nachfrage gegeben wurde. Das Oberlandesgericht Brandenburg verneinte deshalb die Entlastung des Geschäftsführers für den Erwerb und die Nutzung des Wohnwagens.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 29.6.2022 verdeutlicht, dass die Entlastungswirkung nur Schadensersatzansprüche aus solchen Tatsachen erfasst, die vom Geschäftsführer offengelegt wurden und die Gesellschafter daher kennen bzw. die bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden müssen.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2023

Veröffentlicht: 29. August 2023

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