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Umsatzsteuerliche Folgen des Brexits – Verkürzung der Antragsfrist für Vorsteuer­vergütung bis zum 31. März 2021

Veröffentlicht: 12. März 2021

Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, wurde die Frist zur Abgabe von Vorsteuervergütungsanträgen verkürzt. Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind, ist ein Vorsteuervergütungsantrag nur bis zum 31.03.2021 möglich. Eingereichte Anträge nach dieser Frist werden voraussichtlich abgelehnt.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf die Frist zur Antragstellung von Vorsteuervergütungsanträgen. Betroffen von der veränderten Antragsfrist für den Vergütungszeitraum 2020 sind

  • im Inland ansässige Unternehmer, bei denen Umsatzsteuer aus dem Vereinigten Königreich entstanden ist oder
  • im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, bei denen Umsatzsteuer in Deutschland entstanden ist.


In beiden Fällen ist ein Vorsteuervergütungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen zulässig –  insbesondere darf im Land der beantragen Erstattung keine umsatzsteuerliche Registrierung vorliegen.  

Die Entlastung von Vorsteuern für im Inland ansässige Unternehmer erfolgt elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern. Vorsteuervergütungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen sind im Vereinigten Königreich zu stellen.

Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob im Vergütungszeitraum 2020 eine Belastung mit Umsatzsteuer aus dem jeweiligen Staat entstanden ist und einen Antrag auf Erstattung stellen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, so dass gestellte Anträge nach dem 31. März 2021 voraussichtlich nicht mehr gewährt werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.


Wir beraten Sie gerne!