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Update zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichts- und Verwaltungsräten

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Timo Kaschub, Lena Hilgemann

Der Europäische Gerichtshof entschied am 21.12.2023, dass Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte regelmäßig dann keine Unternehmer im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind, wenn ihre Tätigkeit variabel und ohne Verlustbeteiligung vergütet wird.

 

Der Europäische Gerichtshof hat am 21.12.2023 die Tätigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds trotz der Vereinbarung einer variablen Vergütung als nicht selbstständig eingeordnet. Die Frage zur Selbstständigkeit beurteilt sich danach, ob ein Unterordnungsverhältnis vorliegt. Hierfür ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Verwaltungsratsmitglied die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung ausführt und ob es das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Die nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Verteilung der Verantwortlichkeiten und der Haftung der Beteiligten sind bei dieser Prüfung mit einzubeziehen.

Diese Beurteilung ist auch maßgeblich, wenn die Höhe der Vergütung des Verwaltungsratsmitglieds von den Gewinnen der Gesellschaft abhängig ist, da das Mitglied jedenfalls kein Verlustrisiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit trägt. Die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft ist nicht gleichzusetzen mit der Tragung eines eigenen Gewinn- und Verlustrisikos. Daneben merkt der Europäische Gerichtshof an, dass, selbst wenn das Verwaltungsratsmitglied Fachwissen und Know-how in den Verwaltungsrat einbringt und an Abstimmungen teilnimmt, eine Selbstständigkeit zu verneinen ist, da die Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrats die Gesellschaft treffen und diese somit das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.

HINWEIS

Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen die Finanzverwaltung aus der Entscheidung ziehen wird. Die bisherige Praxis, nach der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte mit einem variablen Vergütungsbestandteil von mindestens 10 % der Gesamtvergütung grundsätzlich selbstständig tätig und Unternehmer sind, genügt nicht, um pauschal von einem wirtschaftlichen Risiko auszugehen.

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 1-2024

Veröffentlicht: 27. Februar 2024

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