News Umsatzsteuerberatung

Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Timo Kaschub, Niklas Helmsorig

Seit dem 1.1.2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen im Umsatzsteuerrecht der sog. Nullsteuersatz. Am 30.11.2023 hat das Bundesfinanzministerium zu bestimmten Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes Stellung genommen.

 

Für Photovoltaikanlagen-Investoren, bei denen die Lieferung von Solarmodulen aus dem In- oder Ausland (innergemeinschaftliche Erwerbe oder Einfuhren) bzw. die Installation der Anlage und des dazugehörigen Stromspeichers nach dem 1.1.2023 erfolgte bzw. erfolgt, gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer der ermäßigte Steuersatz von 0 %.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hatte das Bundesfinanzministerium bereits im Schreiben vom 27.3.2023 veröffentlicht. Dazu gehört insbesondere, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffent­lichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Die Anwendung des Nullsteuersatzes hat mangels Vorsteuerabzug aus der Anschaffung insbesondere zur Folge, dass die Besteuerung einer un­entgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom und für die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung der Photovoltaikanlage entfällt.

Anders ist dies bei Anlagen, die vor dem 1.1.2023 ohne Anwendung des Nullsteuersatzes und folglich mit einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug angeschafft wurden. In diesen Fällen erfolgt nach wie vor die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom und für die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung der Photovoltaikanlage.

Eine Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Betriebsvermögen, um z. B. zukünftig die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe zu vermeiden, ist dabei nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nicht unter­nehmerische Zwecke verwendet werden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn ein Teil des Stroms in einer Batterie gespeichert und wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich für das Laden eines nicht dem Unternehmen zugeordneten E-Fahrzeugs oder für den Betrieb einer nicht dem Unternehmen zugeordneten Wärmepumpe verwendet wird.

Da das ursprüngliche Schreiben vom 27.3.2023 viele Fragen offengelassen hatte, hat das Bundesfinanzministerium am 30.11.2023 zu bestimmten Einzelfragen bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung für die Entnahme von Photovoltaikanlagen, die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurden, Stellung bezogen und Regelungen getroffen, die das bisherige Schreiben ergänzen:

  • Bei der Entnahme unter Anwendung der Verein­fachungsregelung handelt es sich um ein Wahlrecht des Unternehmers. Dieses Wahlrecht kann durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausgeübt werden.
  • Als Nachweis für die Vereinfachungsregelung reicht es aus, wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich für das Laden eines nicht dem Unternehmen zugeordneten E-Fahrzeugs oder für den Betrieb einer nicht dem Unternehmen zugeordneten Wärmepumpe verwendet wird.
  • Aus den Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen, die für eine entnommene Photovoltaikanlage bezogen worden sind, ist ein Vorsteuerabzug nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
  • Soweit die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft und durch den Unternehmer wirksam zur Regelbesteuerung optiert wurde, unterliegt dieser auch dann weiterhin der fünfjährigen Bindungsfrist der Regelbesteuerung, wenn die Anlage aus dem Unternehmen entnommen wurde. Da ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nicht möglich ist, unterliegt die Einspeisevergütung weiterhin der Umsatzsteuer.
  • Die gleichzeitige Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag gilt als Sachgesamtheit, für die einheitlich der Nullsteuersatz anzuwenden ist, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

HINWEIS

Die aktuelle Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zeigt, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen noch immer nicht alle Fragen geklärt sind.

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Veröffentlicht: 27. Februar 2024

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