Rechnungsberichtigung bei fehlenden Rechnungen an Endverbraucher
Veröffentlicht: 27. Februar 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von:
Sebastian Marxen
Der Europäische Gerichtshof muss demnächst entscheiden, ob eine Korrektur von fälschlicherweise zu hoch ausgewiesener und abgeführter Umsatzsteuer auch ohne Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn der Kunde Endverbraucher ist und keine Rechnung erstellt wurde. Der Generalanwalt hat am 16.11.2023 seinen Schlussantrag vorgelegt.
Wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach den gesetzlichen Bestimmungen schuldet, hat er auch den fälschlicherweise zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag an die Finanzverwaltung abzuführen. Gleichzeitig darf der Rechnungsempfänger die Vorsteuer nur in Höhe des korrekten Steuerbetrags geltend machen.
Bisher verlangt der Bundesfinanzhof eine berichtigungsfähige Rechnung als Voraussetzung zur Berichtigung der Umsatzsteuer. Die Rechnung muss fünf Mindestangaben enthalten. Diese umfassen den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie eine Angabe zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Darüber hinaus setzt die Finanzverwaltung eine Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger und eine Rechnungsberichtigung voraus.
Im Urteilsfall verkaufte der Steuerpflichtige Mehrfacheintrittskarten für Fitnesseinrichtungen. Der Steuerpflichtige führte die Verkäufe über eine Registrierkasse durch und belegte diese mit einem Kassenbon. Rechnungen wurden nicht geschrieben. Die Kunden des Steuerpflichtigen waren ausschließlich Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Die Originalkassenbons wurden den Kunden ausgehändigt und konnten nicht mehr geändert werden. Nach nationalem Recht konnte die Umsatzsteuer daher nicht mehr korrigiert werden. Es mangelt an einer entsprechenden Korrekturvorschrift.
Laut dem Schlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 16.11.2023 ergebe sich der Erstattungsanspruch aus dem Unionsrecht. Voraussetzung dafür sei, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Diese Gefährdung könne ausgeschlossen werden, soweit es sich um einen Endkunden handelt, da diese als Privatpersonen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Darüber hinaus habe es sich bei dem Preis um einen vereinbarten Festbetrag zu handeln. Anderenfalls könnte eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.
HINWEIS
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Entbehrlichkeit der Rechnungsberichtigung bei fehlenden Rechnungen Anwendung finden kann.
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