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BMF: Neues zu unentgeltlichen Zuwendungen/ Wertabgaben und Vorsteuerabzug bei „mittelbarer“ Veranlassung – Neuerungen im UStAE

Veröffentlicht: 14. Februar 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von: Maren Diemel, Karin Korte

Die Finanzverwaltung setzt nach drei Jahren mit Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) die bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH und BFH um. Hierbei orientiert sie sich an den im Urteilsfall genannten Voraussetzungen. Gleichzeitig übernimmt auch die im Urteil ergangene Einschränkung zu unentgeltlichen Wertabgaben. Diese kann unterbleiben, wenn kein unversteuerter Letztverbrauch droht.

Damit wird Rechtssicherheit für die Fälle geschaffen, in denen Unternehmer Vorteile (unter Umständen auch ungewollt) unentgeltlich gewähren.

 

Im Urteil ging es um einen Steinbruchbetreiber, der eine öffentliche Straße auf eigene Kosten ausbaute. Dies war nötig, um einen Steinbruch betrieben zu können. Das Eigentum der Straße verblieb bei der Gemeinde. Daher wurde eine unentgeltliche Lieferung der Arbeiten an der Straße an die Gemeinde angenommen.
Die Urteilsgrundätze setzt die Finanzverwaltung nun im UStAE um:

Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu leisten und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu,

  • wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich bzw. unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen,
  • und die Kosten für die Eingangsleistung Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und
  • der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist.

Gleichzeitig übernahm die Finanzverwaltung die Auffassung der Gerichte hinsichtlich der Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Demnach kommt es nicht zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

Vorsteuerabzug

Die strengen Anwendungsgrundsätze verdeutlicht die Finanzverwaltung anhand der veröffentlichten Beispiele: Erfolgt eine reine Straßenerweiterung, wie auch im Urteilsfall, ist der Vorsteuerabzug vollumfänglich möglich. Wird jedoch ein Fahrradweg und etwaige Begrünung zusätzlich vorgenommen, versagt die Finanzverwaltung den hierauf entfallenden Vorsteuerabzug, da dies zur Nutzung der Straße und damit der unternehmerischen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei.

Unentgeltliche Wertabgaben

Werden die drei oben genannten Kriterien erfüllt, soll auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleiben, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht und der Unternehmer die betroffenen Eingangsleistungen vor allem für sein Unternehmen nutzt.

Zwei konkrete Fällen muss führen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch definitiv zu einer Versteuerung:

  • Der Unternehmer stellt seinen Arbeitnehmern bürgerliche Kleidung zur Verfügung
  • Zuwendungen an Personal im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, die über die Freigrenze von EUR 110 Brutto hinausgehen

Fazit

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs bei Konstellationen, in denen unentgeltliche Vorteile entstehen. Die Beispiele der Finanzverwaltung machen jedoch deutlich: Dies ist nur in engem Umfang und unter strengen Voraussetzungen möglich.

Die Besteuerung einer unentgeltliche Wertabgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, wenn kein unversteuerter Letztverbrauch droht.

Um in den genannten Fällen die Regelungen der Finanzverwaltung zutreffend umzusetzen, ergibt sich daher in ein erhöhter Prüf- und Dokumentationsbedarf. Die Umsetzung muss daher immer im Einzelfall steuerrechtlich geprüft werden.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2023

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023

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