Aktuelles zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Veröffentlicht: 24. Mai 2023
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Derzeit gibt es im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft viele offene Fragestellungen. Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.12.2022, in der die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwar bestätigt wurden, die aber auch Reformbedarf bei der finanziellen Eingliederung sowie zur Selbstständigkeit der Organgesellschaften aufgezeigte. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung im Januar 2023 umgesetzt.
Am 1.12.2022 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Bestimmung des Organträgers als Steuerpflichtigen nicht dem Unionsrecht entgegensteht, und bestätigte damit die deutsche Regelung. Die Beantwortung der weiteren Fragen zur finanziellen Eingliederung und zur Selbstständigkeit der Organgesellschaften war dagegen nicht so eindeutig.
Hinsichtlich der finanziellen Eingliederung ergänzte der Bundesfinanzhof am 18.1.2023 seine Rechtsprechung im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung. Dem Organträger muss grundsätzlich weiterhin die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zustehen. Abweichend hiervon liegt die finanzielle Eingliederung aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft jedoch gesichert ist. Die kann dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und der einzige Geschäftsführer der Organgesellschaft von ihm gestellt wird.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof am 26.1.2023 dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Steuerbarkeit von Innenumsätzen vorgelegt. Es soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis festgehalten werden kann. Trotz der Eingliederung der Organgesellschaften wird weiterhin eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Die bislang geltende Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen beruht lediglich darauf, dass Organgesellschaften als unselbstständige Teile des Unternehmens des Organträgers beurteilt werden.
Hinweis
Falls sich der Europäische Gerichtshof gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Innenumsätze zwischen den einzelnen Organgesellschaften nicht umsatzsteuerbar sind, entscheiden sollte, würden sich weitreichende Folgen ergeben. Für Unternehmen besteht jedoch mit Blick auf die klare derzeitige Verwaltungsauffassung für die Vergangenheit und Gegenwart Vertrauensschutz.
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