Wegfall der eTIN zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 darf die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (sog. eTIN) zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verwendet werden. Hierzu ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer erforderlich.
Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (sog. eTIN) ist eine vom Arbeitgeber zu bildende lohnsteuerliche Identifikationsnummer, die für die elektronische Datenübermittlung arbeitnehmerbezogener Daten an die Finanzverwaltung erforderlich war. Sie konnte bislang anstelle der vom Bundeszentralamt für Steuern vergebenen persönlichen Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers verwendet werden, wenn diese dem Arbeitgeber nicht bekannt war. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023, d. h. mit der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023, ist eine elektronische Datenübermittlung nur noch mit der Steuer-Identifikationsnummer möglich. Die Neuregelung wird insbesondere die Arbeitgeber treffen, die Arbeitslohn an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlen.
Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (sog. eTIN) ist eine vom Arbeitgeber zu bildende lohnsteuerliche Identifikationsnummer, die für die elektronische Datenübermittlung arbeitnehmerbezogener Daten an die Finanzverwaltung erforderlich war. Sie konnte bislang anstelle der vom Bundeszentralamt für Steuern vergebenen persönlichen Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers verwendet werden, wenn diese dem Arbeitgeber nicht bekannt war. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023, d. h. mit der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023, ist eine elektronische Datenübermittlung nur noch mit der Steuer-Identifikationsnummer möglich. Die Neuregelung wird insbesondere die Arbeitgeber treffen, die Arbeitslohn an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlen.
In Deutschland meldepflichtigen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer aufgrund ihrer Registrierung beim Einwohnermeldeamt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Wenn diese nicht mehr vorliegen sollte, kann eine erneute Zusendung über die Website der Behörde beantragt werden.
Nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt beantragen. Die erstmalige Zuteilung kann auch durch den Arbeitgeber beantragt werden, wenn dieser vom Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt wird.
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Empfehlung
Arbeitgeber sollten prüfen, für welche Arbeitnehmer noch keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, und die Beantragung zusammen mit dem Arbeitnehmer veranlassen, damit bei Ausscheiden oder nach Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt werden kann.
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