News Steuerberatung

Ablauf von Aufbewahrungsfristen und Entsorgung von Unterlagen im Jahr 2024

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Claudia Surkamp

Unternehmen müssen ihre betrieblichen Unterlagen aufgrund gesetzlicher Regelungen sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Auch Privatpersonen mit bestimmten Einkünften müssen Unterlagen zu ihren Einkünften sechs Jahre aufbewahren. Nach Ablauf dieser Fristen können im Jahr 2024 die nachfolgend aufgeführten Dokumente vernichtet werden.

 

Unternehmen dürfen seit dem 1.1.2024 folgende Buchhaltungsunterlagen entsorgen bzw. auf elektronischen Datenträgern löschen:

  • Aufzeichnungen der Jahre 2013 und früher
  • Inventare, die bis zum 31.12.2013 aufgestellt worden sind
  • Bücher, Journale und Konten, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 2013 oder früher erfolgt sind
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die im Jahr 2013 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 oder früher
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der versandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2017 oder früher empfangen bzw. versandt wurden
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2017 oder früher

Hierbei sind allerdings die Fristen für die Steuerfest­setzung zu beachten. Die vorstehend genannten Unterlagen dürfen daher nicht vernichtet werden, wenn sie noch von Bedeutung sind, z. B.

  • für eine begonnene steuerliche Betriebsprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Betriebs­prüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
  • zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt oder
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen für diese Jahre.

Bei einer Umstellung des Datenverarbeitungssystems dürfen Daten des Altsystems, die älter als fünf Jahre sind, auf einem maschinell auswertbaren Datenträger gespeichert werden. Sie müssen nicht in dem Altsystem vorgehalten werden. Bei einer Systemumstellung in den Jahren bis 2018 können die mit dem Altsystem erzeugten Daten der Jahre 2014 bis 2018 also auf einem maschinell auswertbaren Datenträger gespeichert werden.

Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen gilt, wenn deren Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und aus sonstigen Einkunftsquellen insgesamt 500.000 € im Kalenderjahr übersteigen. Seit dem 1.1.2024 dürfen entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher vernichtet werden, wenn diese für laufende Verfahren nicht mehr von Bedeutung sind.

HINWEIS

Es ist geplant, dass im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren auf acht Jahre reduziert wird und dass im Rahmen des noch nicht verabschiedeten Wachstumschancengesetzes die Einkunftsgrenze für die sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen von 500.000 € im Jahr auf 750.000 € im Jahr angehoben wird.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Steuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 1-2024

Veröffentlicht: 27. Februar 2024

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Steuergesetzänderungen zum 1.1.2024
2. Meldepflicht für Kryptowert-Transaktionen
3. Eintragungspflicht einer (Grundstücks-)GbR

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen