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Steuerersparnis bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen

Veröffentlicht: 4. August 2023
Von: Christian Hahn

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuell veröffentlichtem Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20 – entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, nicht selbst abgeschlossen haben.

Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen. Soweit zusätzlich eine Rechnung gefordert werde, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (siehe Muster nach Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016). Aus diesen müssen sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.

Lassen sich den Abrechnungsunterlagen die für eine Rechnung erforderlichen Angaben nicht entnehmen, oder bestehen an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Unterlagen Zweifel, kann das zuständige Finanzamt oder im Klageverfahren das Finanzgericht (FG) die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen verlangen. Der Mieter muss sich in diesem Fall die Rechnungen vom Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft oder Verwalter beschaffen. Sollte der Steuerpflichtige trotz hinreichender Bemühungen diese Dokumente nicht erhalten, können die Finanzbehörde oder das FG entsprechende Vorlagen vom Vermieter, Verwalter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Zugleich kommt deren Vernehmung als Zeugen in Betracht. Ggf. muss der Mieter die Herausgabe der Unterlagen im Zivilrechtsweg einklagen.

Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) werden nur auf Antrag gewährt. Im Einzelfall sollte der Steuerpflichtige prüfen, ob nachträglich bekannt werdende begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen berücksichtigt werden können.

Christian Hahn, LL.M.

Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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