Kapitalertragsteuer: Elektronischer Antrag im Entlastungsverfahren
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Evelyn Osang
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland, die in Deutschland Kapitalerträge erzielen, können entweder eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen oder am sog. Freistellungsverfahren teilnehmen, bei dem keine oder eine geringere Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Anträge sind zwingend elektronisch zu stellen.
In Deutschland ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten, unabhängig davon, ob die Erträge einem Inländer oder einem Ausländer zufließen. Bei Ausländern besteht jedoch aufgrund der mit vielen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig kein deutsches Besteuerungsrecht in dieser Höhe. Die Erstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann dann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Alternativ kann vorab ein Freistellungsantrag gestellt werden.
Die erforderlichen Anträge sind sowohl im Erstattungsverfahren als auch im Freistellungsverfahren zwingend elektronisch einzureichen. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Änderung resultiert aus der Anpassung steuerrechtlicher Vorschriften, die nunmehr eine elektronische Übermittlung der Anträge zwingend vorschreiben. Das bisherige Papierformular kann nicht mehr verwendet werden.
Jedem Antrag ist eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung beizufügen. Aus dieser muss hervorgehen, wo der Antragsteller im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (bei Gesellschaften: Sitz oder Ort der Geschäftsleitung) hatte. Damit wird nachgewiesen, dass nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen keine oder eine geringere Kapitalertragsteuer einzubehalten war. In der Regel genügt die Vorlage einer Kopie dieser Bescheinigung. Das Bundeszentralamt für Steuern behält sich jedoch das Recht vor, im Einzelfall die Vorlage des Originals zu verlangen.
Hinweis
Anträge von in der Schweiz ansässigen Personen sind noch bis zum 1.12.2023 zwingend in Papierform einzureichen.
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