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Änderungen beim Homeoffice ab dem Jahr 2023

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Evelyn Osang

Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer wurden ab dem Jahr 2023 grundlegend geändert und eingeschränkt. Gleichzeitig wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht und soll nun dauerhaft gelten. Die Finanzverwaltung hat am 15.8.2023 zu den Neuregelungen Stellung genommen.

 

Die Coronapandemie und die zunehmende Digitalisierung haben unsere Arbeitsweise stark verändert. Heute ist es in vielen Bereichen normal, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Flexible Arbeitsformen, die ursprünglich nur zur kurzfristigen Überbrückung der Pandemie gedacht waren, sind nun fester Bestandteil unseres Arbeitslebens. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers und der Homeoffice-Plätze neu gefasst. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 15.8.2023 ausführlich Stellung genommen.

Erwerbstätige, die in ihrem häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, können ab dem Jahr 2023 ein neues Wahlrecht ausüben. Sie können ihre Raumkosten entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen unbeschränkt oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Bei dem Arbeitszimmer muss es sich weiterhin um einen gesonderten Raum im Haus oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen handeln, der nahezu ausschließlich für berufliche und betriebliche Zwecke genutzt wird. Als Raumkosten sind z. B. die anteilige Miete oder Gebäudeabschreibung, die anteilige Grundsteuer sowie die anteiligen Nebenkosten abziehbar.

Erwerbstätige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, z. B. weil ihnen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht, oder bei denen nur eine Arbeitsecke eingerichtet ist, können ab dem Jahr 2023 eine Tagespauschale von 6 €, maximal 1.260 € pro Jahr, steuerlich abziehen. Die Pauschale kann für jeden Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird, angesetzt werden. Wichtig ist, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause verbracht und an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Zudem sind die Homeoffice-Tage zu dokumentieren und ggf. gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen.

Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Büromöbel oder auch der PC sind weder in die Raumkosten beim häuslichen Arbeitszimmer einzubeziehen noch mit der Tagespauschale für Homeoffice-Tage abgegolten. Sie können zusätzlich steuerlich abgezogen werden.
 

Hinweis

Ab dem Jahr 2023 ist zu unterscheiden zwischen der neuen Jahrespauschale für häusliche Arbeitszimmer mit dortigem Tätigkeitsmittelpunkt und der neuen Tagespauschale für sonstiges Homeoffice sowie externe Tätigkeitsmittelpunkte.

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Veröffentlicht: 28. November 2023

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