Keine Mietminderung bei coronabedingter Gaststättenschließung
Veröffentlicht: 7. Dezember 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Mietminderung bzw. zur fristlosen Kündigung im Falle einer coronabedingten Gaststättenschließung konkretisiert.
Im Rahmen der Corona-Pandemie mussten Betreiber von Gaststätten aufgrund hoheitlicher Coronabeschränkungen zeitweise schließen. Fraglich war, inwieweit die Verpflichtung zur Mietzahlung fortbestand. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte nunmehr klar, dass keine Minderung möglich sei. Die Mietsache sei nicht mangelhaft gewesen. Der Vermieter schulde lediglich die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb führen zu können. Der Mieter trage das Verwendungsrisiko.
Schließlich lehnte das Oberlandesgericht in dem konkreten Fall auch eine Herabsetzung des Mietzinses wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ab. Das Gericht hatte zunächst die Pandemie als Fall einer solchen Störung angenommen. Es gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das Festhalten am Vertrag für die Mieterin nicht unzumutbar war. Bei der Beurteilung des Falls waren das grundsätzliche Verwendungsrisiko des Mieters sowie die erheblichen Darlehensverpflichtungen des Vermieters zu berücksichtigen.
Hinweis:
Mit dem vorliegenden Urteil wird weitere Rechtssicherheit in den Fällen coronabedingter Schließungen von Geschäften geschaffen. Es dürfte hier sicherlich auch eine Rolle gespielt haben, dass der Staat zur Abmilderung der Konsequenzen von Geschäftsschließungen Hilfen gewährt hat. Für die rechtlichen Folgen einer Störung der Geschäftsgrundlage sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
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