News Steuerberatung

Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen: Anzeigepflicht beim Finanzamt entfällt

Veröffentlicht: 21. Juni 2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Niklas Helmsorig

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG eingeführt. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 12.06.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung von den Betreibern/innen bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen getroffen.

 

Grundsätzlich sind Betreiber/innen von Photovoltaikanlagen auch in den Fällen einer Steuerbefreiung zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1 und 1b AO verpflichtet.
Dies führte trotz fehlenden Steueraufkommens bis zuletzt zu einem hohen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand, weshalb ein Umdenken seitens der Verwaltung vonnöten war.

Durch das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 wird es von nun an in den Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde, nicht beanstandet, wenn die Anzeige und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung unterbleiben.
Diese sogenannte Nichtbeanstandungsregelung gilt für alle Betreiber/innen von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden.

Es handelt sich um eine kleine bzw. begünstigte Photovoltaikanlage, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bei Einfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden nicht mehr als 30 kW (peak) bzw. bei sonstigen Gebäuden nicht mehr als 15kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt oder betragen wird. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem.

Allerdings können die örtlich zuständigen Finanzämter unter besonderen Umständen des Einzelfalls gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO auffordern, soweit dies erforderlich sein sollte.

Fazit

Steuerpflichtige, die die oben genannten Voraussetzungen für das Betreiben einer kleinen Photovoltaikanlage erfüllen und diese ab dem 01.01.2023 betreiben, können auf die steuerliche Anzeige einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Steuerberatung