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Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe

Veröffentlicht: 26. Oktober 2020 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Corona-Überbrückungshilfe zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei coronabedingtem Umsatzausfall wird bis Dezember 2020 verlängert. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe in der zweiten Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) werden gegenüber der ersten Phase erleichtert. Hierzu haben Bund und Länder einige Informationen veröffentlicht.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die entweder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten von mindestens 30 % verzeichnet haben oder die in zwei zusammenhängenden Monaten des genannten Zeitraums einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 50 % hinnehmen mussten.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Gegenüber der ersten Phase werden die Fördersätze angehoben. Bisher wurden maximal 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % sollen zukünftig 60 % der Fixkosten (bislang 50 %) erstattet werden.

Die bislang bestehenden Deckelungsbeträge von 3.000,00 € bzw. 5.000,00 € je Monat für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten wird ersatzlos gestrichen. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000,00 € pro Monat. Damit können Unternehmen für September bis Dezember 2020 bis zu 200.000,00 € an Förderung erhalten.

Nicht verändern wird sich das Verfahren der Antragstellung, welches weiterhin durch einen Dritten als „Prüfer“ erfolgen muss. Dies sind insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Aller Voraussicht nach wird es ab Mitte Oktober die Möglichkeit zur Antragstellung für die 2. Phase geben.

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