News Umsatzsteuerberatung

Handlungsbedarf für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu niederländischen Einzelunternehmern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 22.11.2019 darüber informiert, dass die zuständigen Behörden in den Niederlanden an niederländische Einzelunternehmer neue USt-IdNr. erteilt haben. Diese neuen USt-IdNr. sind verpflichtend ab dem 01.01.2020 für innergemeinschaftliche Umsätze zu verwenden, mit der Folge, dass die bisherigen USt-IdNr. ihre Gültigkeit verlieren.

Von dieser Änderung sind „nur“ niederländische Einzelunternehmer (Eenmanszaak) betroffen. Insbesondere USt-IdNr. von Kapitalgesellschaften (z. B. der niederländischen B.V.) sind von dieser Umstellung nicht betroffen.

Sollten Sie Liefer- oder Leistungsbeziehungen mit niederländischen Einzelunternehmern haben, dann empfehlen wir dringend, rechtzeitig von Ihren betroffenen Kunden die neue USt-IdNr. zu erfragen und diese neue USt-IdNr. zu verwenden. Denn für Warenlieferungen oder sonstige Leistungen an niederländische Einzelunternehmer, die nach dem 31.12.2019 erfolgt sind, wird die neue USt-IdNr. benötigt.

Sofern im Zeitpunkt der Lieferung nämlich keine gültige USt-IdNr. Ihres Kunden vorliegt, wird Ihnen die Steuerfreiheit für diese innergemeinschaftliche Lieferung versagt werden und die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber die Angabe einer gültigen USt-IdNr. als Voraussetzung einer steuerfreien Lieferung und gültigen Rechnung ansieht.  

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragestellungen zu umsatzsteuerlichen Themen.

Ansprechpartner

  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 29934171 (Sekretariat)

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