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Brexit – Update zu den steuerlichen Auswirkungen

Veröffentlicht: 8. Dezember 2020 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Großbritannien ist zum 1.2.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase vor, in der das europäische Recht in und gegenüber Großbritannien grundsätzlich weitergilt, jedoch ohne Beteiligung Großbritanniens an den europäischen Institutionen. Diese Übergangsphase endet am 31.12.2020, eine Verlängerung ist nicht mehr möglich. Die Parteien ringen noch um ein Freihandelsabkommen für die Zeit ab dem 1.1.2021.

Unabhängig von einem möglichen Freihandelsabkommen gibt es zum 1.1.2021 sicher eintretende Veränderungen, auf die sich Unternehmer bereits jetzt einstellen sollten.

  • Gesellschafter einer britischen Ltd. oder LLP., die eine (eingetragene) Zweigstelle oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben, müssen ab Januar 2021 eine persönliche Haftung befürchten. Durch kurzfristige Umstrukturierung kann dieses Risiko minimiert werden.
  • Die britische Regierung beabsichtigt, die Freizügigkeit des Reiseverkehrs zu beenden bzw. einzuschränken. Dies bedarf jedoch noch der Zustimmung des britischen Parlaments. Danach können Staatsangehörige aller anderen Mitgliedstaaten, des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zwar weiterhin ohne Visum nach Großbritannien einreisen, allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Für andere Aufenthalte, wie z.B. Entsendungen von Mitarbeitern, wird grundsätzlich eine Visumspflicht eingeführt.
  • Im Bereich der Sozialversicherung werden für Entsendungen ab dem 1.1.2021 mangels Übereinkommen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union nationale Regeln zur Pflichtversicherung in den 5 Versicherungszweigen gelten.
  • Für die europäischen Außengrenze zu Großbritannien führt die britische Regierung bis Juli 2021 in drei Stufen Grenzkontrollen ein. Seitens der Europäische Union gilt die Zollgrenze mit neuen Zollformalitäten ab dem 1.1.2021.
  • Für Geschmacksmuster und Marken sind ab Januar 2021 in der Europäischen Union und Großbritannien getrennte Anmeldungen vorzunehmen.
  • Im Hinblick auf personenbezogene Daten besteht in der Europäischen Union ein einheitlicher Standard. Dieser ist ab Januar 2021 in Großbritannien nicht mehr in gleichem Umfang gegeben. Darum ist im Datenverkehr darauf zu achten, dass der europäische Schutzstandard auch bei Übersendung von Daten nach Großbritannien sichergestellt ist. Das könnte zum Januar 2021 neue Vereinbarungen erforderlich machen.


Deutsche Unternehmer sollten nicht nur einseitig alle relevanten Aspekte ihrer Geschäftsbeziehung mit Unternehmenseinheiten und Geschäftspartnern in Großbritannien prüfen. Es ist empfehlenswert, mit britischen Ansprechpartnern in Kontakt zu treten und von beiden Seiten noch einmal zu prüfen, ob die Geschäfts- und Lieferbeziehungen vorbereitet sind.

Unabhängig vom ausstehenden Freihandelsabkommen sind folgende wichtige Änderungen bereits sicher:

  • Bei bestimmten Gesellschaften droht eine erweiterte Haftung in Deutschland.
  • Ab Januar 2021 soll die Reisefreiheit beschränkt werden.
  • Für Entsendungen von Mitarbeitern sind sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.
  • Der Grenzverkehr unterliegt ab Januar 2021 Zollformalitäten.
  • Der Schutz von geistigem Eigentum ist ggfs. gesondert zu beantragen.
  • Der europäische Datenschutzstandard gilt in Großbritannien nur noch eingeschränkt.


Es ist empfehlenswert, bestehende Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit britischen Geschäftspartnern bilateral zu überprüfen.

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Juliane Lange

    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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