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CBAM-Bericht zum 31.01.2024: Keine Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen!

Veröffentlicht: 26. Januar 2024
Von: Karin Korte

Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat am 25.01.2024 bekannt gegeben, dass es für berichtspflichtige Anmelder aufgrund der verzögerten Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten in Deutschland nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen kommen wird.

 

Am 31.01.2024 endet die Frist zur Einreichung des ersten „CBAM“-Berichts für das 4. Quartal 2023. Die Abkürzung „CBAM“ steht für den Carbon Border Adjustment Mechanism, das Europäische CO2-Grenzausgleichssystem, welches mit der CBAM-Verordnung im Mai 2023 in Kraft getreten ist.

Ziel des Systems ist es, den CO2-Preis für importierte, CO2-intensive Produkte mit dem CO2 Preis für in Europa hergestellte Produkte gleichzustellen. Betroffen sind Produkte die in der kombinierten Nomenklatur (KN) für die Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium definiert sind und im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind.

Wenngleich die so genannten CBAM-Zertifikate erst ab 01.01.2026 von Importeuern betroffener Produkte gekauft werden müssen, so trifft Diese bereits zum 31.01.2024 eine Berichtspflicht, sowie die Pflicht zur Registrierung im so genannten „CBAM-Übergangsregister“ der Europäischen Kommission.

Die Registrierung war für deutsche Unternehmen bisher nicht möglich, da es in Deutschland an der Benennung einer zuständigen Behörde scheiterte. Dies ist mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom 22.12.2023 erfolgt. Zuständige Behörde ist demnach das Umweltbundesamt welches diese Aufgabe an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) übertragen hat.

Aufgrund der Verzögerungen seitens der Deutschen Behörden und damit die späte Möglichkeit der Erstellung des CBAM-Berichts in Deutschland, wird laut Verlautbarung der DEHSt von der Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen für berichtspflichtige Anmelder abgesehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der DEHSt.

Fazit

Auch wenn es nicht zur Verhängung von Sanktionen gegen deutsche Unternehmer kommen soll, so empfehlen wir sehr zeitnah zu prüfen, ob Sie als Importeur betroffener Waren von den CBAM Registrierungs- und Meldepflichten betroffen sind.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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