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Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Juliane Lange, Annika Wüstefeld

Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 21.12.2023 wurden die Weichen für die Einführung der globalen Mindeststeuer in Deutschland gestellt. Unternehmen, die die darin festgelegten Umsatzgrenzen überschreiten, müssen künftig im Ausland zu niedrig versteuerte Gewinne nachversteuern. Ziel ist das Erreichen einer effektiven Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen von 15 %.

 

Am 27.12.2023 wurde das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 21.12.2023 verkündet und die Mindeststeuer von 15 % damit wirksam in nationales Recht umgesetzt. Das neue Mindeststeuergesetz ist für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2024 anzuwenden.

Von der globalen Mindeststeuer betroffen sind natio­nale und internationale Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre die Umsatzgrenze von 750 Mio. € überschritten haben. Sofern eine Geschäftseinheit einer solchen Unternehmensgruppe in Deutschland belegen ist, findet das neue Mindeststeuergesetz Anwendung.

Auf Basis des im Gesetz definierten Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts und der dort definierten angepassten Steuern wird ein effektiver Steuersatz ermittelt. Der im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Nominalsteuersatz ist nur ein Anhaltspunkt für eine etwaige Steuernachzahlung, die genaue Ermittlung ist anhand umfangreicher Detailvorschriften vorzunehmen. Liegt der ermittelte effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz von 15 %, so ist die Differenz grundsätzlich durch die oberste Muttergesellschaft nachträglich abzuführen.

Als eigenständige und rechtsformunabhängige Steuer ist die Mindeststeuer zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Es ist eine gesonderte Steuererklärung abzugeben.

Änderungen im Handelsgesetzbuch führen zu einer verpflichtenden Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Gesetze resultieren. Zudem ergibt sich eine neue Angabepflicht im Anhang des Jahresabschlusses: Künftig ist zusätzlich der tatsächliche Steueraufwand bzw. -ertrag aus der Anwendung der globalen Mindeststeuer anzugeben.

HINWEIS

Neben den neuen Vorschriften zur Mindeststeuer erfolgten auch Änderungen in anderen Gesetzen, z. B. im Handelsgesetzbuch und im Außensteuergesetz.

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 2993310

Annika Wüstefeld, M.Sc.

Fachmitarbeiterin Prüfung und Steuern

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