News Internationale Steuerberatung

Homeoffice als Betriebsstätte

Veröffentlicht: 6. März 2024
Von: Marrie Landt

Immer Ärger mit dem Homeoffice – das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt teilweise Entwarnung. Spätestens nach der Corona-Pandemie ist das Homeoffice als ständiger Arbeitsplatz insbesondere bei Arbeitnehmern immer beliebter geworden.

 

In grenzüberschreitenden Fällen, d.h. der Mitarbeiter hat sein Homeoffice in einem anderen Land als der Sitz des Arbeitgebers, ist diese Konstellation jedoch nicht ohne Risiko. Sofern ein Homeoffice nämlich Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte sein kann, ergeben sich für Unternehmen hieraus ggf. steuerliche Verpflichtungen, wie Registrierungs- und Deklarationspflichten.

Zumindest für Inbound Fälle, d.h. ein ausländischer Arbeitgeber lässt einen Mitarbeiter aus dem Homeoffice heraus in Deutschland arbeiten, gibt es nun  eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung, die für Unternehmen zu begrüßen ist. Denn die Finanzverwaltung hatte sich bisher nicht eindeutig zu dem Thema Betriebsstätte und Homeoffice geäußert. Nunmehr hat das BMF das Thema Betriebsstätte und Homeoffice ein wenig entschärft durch die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 05.02.2024. Im Regelfall begründet das Homeoffice in Deutschland nach der Klarstellung keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewisse Spielregeln einhalten. Steuerlich „gefährlich“ bleibt jedoch weiterhin die Tätigkeit von Arbeitnehmern mit „Leitungsfunktion“  im Homeoffice. Die Tätigkeit eines in Deutschland im Homeoffice tätigen Geschäftsführers einer ausländischen Gesellschaft wird daher auch weiterhin eine Betriebsstätte auslösen können mit entsprechenden Konsequenzen für das ausländische Unternehmen.

Für deutsche Unternehmen mit Mitarbeitern im ausländischen Homeoffice (Outbound Situation) bleibt die Situation leider weniger eindeutig und damit auch risikobehafteter. Denn, ob die Tätigkeit im im Ausland belegenen Homeoffice für das deutsche Unternehmen steuerliche Verpflichtungen im Ausland auslöst, muss leider für jedes Land individuell geprüft werden.

Viele Länder sehen das Homeoffice nicht so unkritisch wie das BMF, sondern als möglichen Anknüpfungspunkt für steuerliche Registrierungspflichten und erforderliche Gewinnallokationen. So kann regelmäßige Homeoffice Tätigkeit beispielsweise in Österreich, Dänemark und Spanien zu steuerlichen Konsequenzen für das deutsche Unternehmer führen.

Fazit

Zur Abklärung des Risikos einer Tätigkeit im ausländischen Homeoffice ist daher zwingend ein lokaler Berater aus dem jeweiligen Land hinzuzunehmen. Oftmals lässt sich eine Betriebsstätte im Ausland in Form eines Homeoffice durch die Nutzung von Gestaltungsspielräumen dennoch vermeiden. Gerne unterstützen wir über unser internationales Netzwerk in diesen Fragen.

Marrie Landt

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 29934171 (Sekretariat)

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Internationale Steuerberatung