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Einführung einer Meldepflicht für Kryptowert-Transaktionen

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Juliane Lange, Annika Wüstefeld

Am 17.10.2023 wurde eine Richtlinie zur Änderung der europäischen Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC-8-Richtlinie) vom Rat der Europäischen Union angenommen. Die Änderungen führen zu einer Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs zu Einnahmen im Zusammenhang mit Kryptowerten und zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden für wohlhabende Einzelpersonen.

 

Durch die Regelungen der neuen DAC-8-Richtlinie werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig von ihrer Größe) ab dem Jahr 2026 verpflichtet, nationalen Steuerbehörden Transaktionen mit E-Geld und digitalen Zentralbankwährungen (sog. Kryptowerten) zu melden. Davon erfasst sind auch dezentral ausgegebene Kryptowerte, wie sog. Stablecoins, E-Geld-Token und nicht fungible Token.

Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 1.1.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steuer­identifikationsnummer der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die Europäische Kommission wird für diese Meldung ein Tool entwickeln und den Mitgliedstaaten für die Überprüfung der Steueridentifikationsnummer zur Verfügung stellen.

In der Richtlinie ist auch der automatische Informationsaustausch für grenzüberschreitende Steuervorbescheide von vermögenden Privatpersonen ge­regelt. Das sind Privatpersonen, die über ein Vermögen von mindestens 1 Mio. € verfügen. Ein Steuervorbescheid wird gemeldet, soweit er erteilt, geändert oder erneuert wird. Der Austausch soll bereits seit dem 31.12.2023 erfolgen.

Vorbescheide sind in Deutschland verbindliche Auskünfte des Finanzamts, die auf Antrag in einem Einzelfall Planungssicherheit für bestimmte, in die Zukunft gerichtete Steuersachverhalte gewähren. In anderen Mitgliedstaaten bestehen hierzu teilweise ähnliche Regelungen. Nicht alle Mitgliedstaaten erteilen derlei Vorbescheide.

HINWEIS

Die Umsetzung in nationales Recht ist von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 31.12.2025 vorzunehmen. Die Anwendung ist ab dem 1.1.2026 geplant.

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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Annika Wüstefeld, M.Sc.

Fachmitarbeiterin Prüfung und Steuern

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