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Modernisierung der steuerlichen Außenprüfung

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Mit dem am 1.1.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (sog. DAC7-Umsetzungsgesetz) werden insbesondere die Pflichten der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung in Deutschland verschärft. 

 

Das sog. DAC7-Umsetzungsgesetz verfolgt das wünschenswerte Ziel einer Beschleunigung der steuerlichen Außenprüfung durch Änderung steuerverfahrensrechtlicher Bestimmungen. Damit verbunden sind Verschärfungen für die Steuerpflichtigen. Die wesentlichen Änderungen haben wir im Folgenden kurz dargestellt:

  • Die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation hat künftig nicht erst auf Nachfrage, sondern unaufgefordert binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu erfolgen.  
  • Mit der Prüfungsanordnung dürfen nun auch Buchführungsunterlagen anfordert werden, die noch vor Beginn der Prüfung vorzulegen sind.
  • Mit dem neuen qualifizierten Mitwirkungsverlangen kann der Prüfer den Steuerpflichtigen nach sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung auffordern. Dann hat das Unternehmen einen Monat Zeit, zu reagieren. Sonst fällt ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Kalendertag für maximal 150 Tage an. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld von bis zu 25.000 € pro Tag für bis zu 150 Tage festgesetzt werden.
  • Durch eine zeitliche Beschränkung der Änderungsmöglichkeit von Bescheiden (sog. Ablaufhemmung) wird eine zeitliche Obergrenze der Dauer der Außenprüfung von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeführt. Im Detail bestehen hiervon mehrere Ausnahmen, die aber im Wesentlichen zugunsten der Finanzverwaltung ausgestaltet sind.  
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag einen Teilabschlussbescheid für einen abgrenzbaren Sachverhalt zu erhalten, auch wenn die Außenprüfung im Übrigen noch nicht abgeschlossen ist.
  • Der Prüfer kann die Rahmenbedingungen der Außenprüfung mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren (beispielsweise durch Festlegung eines Prüfungsplans, einvernehmliche Fristen zur Vorlage von Unterlagen, Aussparung bestimmter Prüfungsfelder). Gegenüber Steuerpflichtigen, die diesen vereinbarten Mitwirkungspflichten folgen, soll ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ausgeschlossen sein.
  • Einige Neuregelungen sind bereits ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Der Großteil der Neuregelungen tritt jedoch grundsätzlich ab dem 1.1.2025 in Kraft. Im Detail gibt es davon Abweichungen.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Hinweis

Unternehmen sollten zukünftig in Vorbereitung zu einer Betriebsprüfung ihre Aufzeichnungen für außerordentliche Geschäftsvorfälle sowie die Verrechnungspreisdokumentation für den Prüfungszeitraum fertig haben und dem Prüfer unaufgefordert vorlegen.

 

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