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CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism: Import von bestimmten Produkten wird mit CO2-Preis belegt

Veröffentlicht: 11. August 2023
Von: Sebastian Brinkmann, Dominik Geist

Ab dem 1. Oktober 2023 unterliegen Importeure von CBAM-Produkten der gesetzlichen Meldepflicht. In der Übergangsphase müssen die Emissionen der importierten Güter berechnet und dokumentiert werden. es sind jedoch zunächst keine finanziellen Ausgleiche durch CBAM-Zertifikate vorzunehmen:

 

Im Rahmen des Fit für 55 Paketes der EU startet mit dem 1. Oktober 2023 die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsystems, auch Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) genannt. Dadurch soll die EU-Politik mit den angestrebten Klimazielen der EU in Einklang gebracht werden.

Hintergrund

Bildquelle: „Fit für 55“: Wie will die EU Emissionen außerhalb der EU angehen? - Consilium (europa.eu)

Für den Fall der Produktion CO2 intensiver Güter in der EU greift das EU-Emissionshandelssystem. Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Produktion CO2 intensiver Güter in Länder mit weniger strenger Klimapolitik verlagert wird (wird auch als Carbon-Leakage bezeichnet). Daher hat das EU-Parlament das CBAM beschlossen. CBAM führt dazu, dass EU-Importeure für Importe aus nicht EU-Staaten perspektivisch CBAM-Zertifikate erwerben müssen, um den Preisvorteil im Nicht-EU-Ausland auszugleichen. Dies soll Carbon- Leakage reduzieren und den Anreiz zur Emissionsreduzierung aufrechterhalten.

Durch das CBAM sind vor allem Sektoren mit hohen CO2 Emissionen und einem erhöhten Verlagerungsrisiko betroffen. Dies betrifft vor allem die Industrie, vornehmlich Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff. Zusätzlich gilt dieses auch für einige vorgelagerte und nachgelagerte Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form. Der Geltungsbereich des CBAM wird in Zukunft jedoch noch ausgeweitet werden. Die aktuell betroffenen Warengruppen sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 ab Seite 90 aufgeführt. Ausgenommen von CBAM sind Kleinsendungen (<150,- €), Waren für den persönlichen Gebrauch und Waren mit Ursprung der in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Länder wie Lichtenstein oder Norwegen.

Der Preis eines CBAM-Zertifikats wird durch Multiplikation des durchschnittlichen Wochenpreises für EU-Emissionszertifikate (EU-ETS) mit der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate bestimmt. Ein CBAM-Zertifikat entspricht dabei einer Tonne ausgestoßener Emissionen an CO2 (Kohlenstoffdioxid), N2O (Distickstoffmonoxid) oder FKW (Perfluorierte Kohlenwasserstoffe), die während des Herstellungsprozesses der importierten Güter freigesetzt wurden.

Um zukünftige CBAM-Produkte zu importieren und CBAM-Zertifikate zu erwerben, müssen Unternehmen den gesonderten Status als "Autorisierter Anmelder" beantragen und erhalten. Wenn bei der Einfuhr von CBAM-Produkten keine entsprechenden CBAM-Zertifikate vorhanden sind oder falsche Angaben gemacht wurden, werden finanzielle Sanktionen verhängt. In schwerwiegenderen Fällen kann dies sogar zur Entziehung des Status als "Autorisierter Anmelder" führen.

Was bedeutet CBAM für betroffene Unternehmen

Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 wird CBAM schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase. Während dieser Phase sind Unternehmen verpflichtet:

  • Die direkten und indirekten Emissionen, die während des Produktionsprozesses der importierten Güter entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren.
  • Einen vierteljährlichen Bericht, den sogenannten "CBAM-Bericht", einzureichen. In diesem Bericht müssen Daten über die Importmenge der direkten und indirekten CO2-Emissionen im EU-Ausland sowie mögliche gezahlte CO2-Preise im Herkunftsland enthalten sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten erforderlich ist! Die Meldung der betroffenen Importe erfolgt gesondert und quartalsweise. Die erste Meldung muss demnach Ende Januar 2024 übermittelt werden.

Im Jahr 2026 geht CBAM in die Implementierungsphase über. Dies geht mit weiteren Verpflichtungen für Unternehmen einher. Dazu gehören:

  • Antrag auf CBAM-Anmeldeberechtigung: Unternehmen müssen einen Antrag auf Erteilung einer CBAM-Anmeldeberechtigung bei der CBAM-Behörde am Ort ihrer Niederlassung stellen, um den Status als "Autorisierter Anmelder" zu erhalten.
  • Berechnung der Emissionen: Unternehmen müssen die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der eingeführten Waren in die EU berechnen.
  • Überprüfung durch akkreditierte Prüfstelle: Die von den Unternehmen angegebenen Daten zu den direkten und indirekten Emissionen werden von einer akkreditierten Prüfstelle überprüft.
  • Kauf von CBAM-Zertifikaten: Unternehmen müssen die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten über eine noch einzurichtende, zentrale Plattform erwerben, um die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen abzudecken.
  • Jährliche CBAM-Erklärung: Die Unternehmen müssen eine jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres erstellen und einreichen. Diese Erklärung enthält Daten zu den mit den im vorausgehenden Kalenderjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen, und die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten muss ebenfalls an diesem Stichtag abgegeben werden.

Handlungsempfehlungen, falls Sie betroffen sind

  • Ihr Unternehmen sollte die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten festlegen, wobei die Priorität je nach Bedeutung und Menge der Importe unterschiedlich sein wird.
  • Während des Übergangszeitraums sollte Ihr Unternehmen eine Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland und gegebenenfalls Produktionsstätte vornehmen und den technischen Rahmen für die Meldung sowie maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Es ist wichtig, dass Sie sich mit den Lieferanten abstimmen, um die CO2-Emissionen zu berechnen. Einige große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit diesem Thema, aber es gibt noch Unklarheiten und es wird möglicherweise einige Zeit dauern bis alle Werte verfügbar sind. Falls keine genauen Werte vorliegen oder der Aufwand zu hoch ist, können vorläufig Standardwerte verwendet werden, obwohl diese noch nicht vollständig festgelegt sind.
  • Die Entscheidung, ob eine genaue Berechnung gemäß Anhang IV der Verordnung oder die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
  • Es ist wichtig, Informationen zu diesem Thema zu verfolgen, da es noch viele Fragen gibt und sich die Situation möglicherweise noch ändern wird. Gegebenenfalls sollte Ihr Unternehmen sich an der Konsultation beteiligen, um Einfluss nehmen zu können.
  • Ihr Unternehmen sollte sicherstellen, dass es den handelspolitischen Ursprung der importierten Waren kennt, da ein unbekannter Ursprung nicht mehr akzeptiert wird.

Hinweis

Nicht nur der weitere Erfüllungsaufwand durch das CBAM sollte von betroffenen Unternehmen beachtet werden. Darüber hinaus sind die zusätzlich entstehenden Kosten durch unmittelbar und mittelbar betroffene Unternehmen frühzeitig in die Preiskalkulationen einzubeziehen.

Dominik Geist, M.A.

Fachmitarbeiter Prüfung und Steuern

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