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Handelsrechtliche Bilanzierung von Immobilien

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der immobilienwirtschaftliche Fachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat den Entwurf einer Stellungnahme zur Bilanzierung von Immobilien im handelsrechtlichen Jahresabschluss verabschiedet. Der Fachausschuss adressiert darin vor allem Zweifelsfragen zur Bilanzierung bebauter und unbebauter Grundstücke im Anlage- und Umlaufvermögen.

Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist die Abgrenzung von Immobilien des Anlage- bzw. Umlaufvermögens. Grundstücke, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, sind als Anlagevermögen zu zeigen. Dies sind neben selbst genutzten Grundstücken solche, aus denen Miet- oder Pachterträge erzielt werden. Auch Musterhäuser werden als Anlagevermögen bilanziert, da ihr Zweck die dauerhafte Ausstellung ist. Erfolgt der Erwerb eines Grundstücks mit Veräußerungsabsicht, liegt Umlaufvermögen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie bis zum Verkauf für einen kurzen Zeitraum z.B. als Musterhaus genutzt wird.

Des Weiteren nimmt der Fachausschuss zur Behandlung von Bauvorbereitungskosten Stellung. Darunter werden sämtliche Aufwendungen zur Vorbereitung von Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen verstanden. Beispielhaft werden Aufwendungen für die Planung und Erschließung eines Baugeländes, für Behördenleistungen, die Bauplanung, Baustoffprüfungen, die Einrichtung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie für den Anschluss an öffentliche Straßen und Wege genannt. Bauvorbereitungskosten sind als Herstellungskosten der jeweiligen Gebäude aktivierungspflichtig. Nicht aktivierungsfähig sind Bauvorbereitungskosten, die vor dem Abschlussstichtag anfallen, wenn die Herstellung des Gebäudes noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Solche Aufwendungen dürfen auch nicht nachträglich aktiviert werden.

Der Entwurf stellt darüber hinaus klar, dass die Bilanzierung der Veräußerung von Grundstücken davon abhängt, ob sie als Produkt des Unternehmens eingestuft werden. Werden entsprechende Grundstücke regelmäßig im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Bilanzierenden veräußert, sind sie als Produkte zu klassifizieren. Dann sind auch für im Anlagevermögen bilanzierte Grundstücke die erzielten Veräußerungserlöse als Umsatz zu zeigen. Der Aufwand aus dem Abgang des Grundstücksbuchwerts ist dann z.B. als „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ auszuweisen. Bei im Umlaufvermögen bilanzierten Grundstücken ist der entsprechende Aufwand unter dem Posten „Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ zu erfassen.

Handelt es sich bei einem veräußerten Grundstück nicht um ein Produkt, ist der Saldo aus Veräußerungserlös und Buchwert als sonstiger betrieblicher Ertrag bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand zu zeigen. Dies gilt unabhängig von der Bilanzierung des Grundstücks als Anlage- oder Umlaufvermögen.

Fazit:

Der Entwurf zeigt und präzisiert die geänderte Behandlung von Immobilien im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss. Auswirkungen werden sich im Wesentlichen bei der Rechnungslegung von Immobiliengesellschaften ergeben. Dabei sind Rechnungslegungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer für Bilanzierende nicht unmittelbar bindend, Abweichungen sollten jedoch sorgfältig begründet werden.

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