News Umsatzsteuerberatung

Umsatzsteuer bei Zahlungen für Aufhebung eines Vertrages

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die nach Kündigung eines Vertrages gezahlte Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. Eine darüber hinaus geleistete Entschädigung oder Schadensersatzzahlung ist nicht umsatzsteuerbar.

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Fraglich ist, ob ein bei der vorzeitigen Kündigung eines Vertrags gezahltes Ausfallhonorar ein Entgelt darstellt und der Umsatzsteuer unterliegt.

Dazu entschied der Bundesfinanzhof am 16.8.2021, dass die Steuerbarkeit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt. Falls ein Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung gezahlt wird, ist dieses eindeutig steuerbar. Soweit darüber hinaus eine der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Kündigung noch eine Rechtsposition zusteht und hierauf gegen Entgelt verzichtet wird, stellt auch dieser Verzicht eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Demgegenüber sind Entschädigungen und Schadensersatzleistungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

Mangels entsprechender Angaben des Finanzgerichts konnte vom Bundesfinanzhof im Urteilsfall nicht abschließend geklärt werden, ob das dort gezahlte Ausfallhonorar  der Umsatzsteuer unterliegt. Das Verfahren wurde daher zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Hinweis:

In der Praxis sollte die Kündigung oder Auflösung eines Vertrages so gestaltet werden, dass zwischen dem Entgelt für bereits erbrachte Leistungen, für den Verzicht auf eine bestehende Rechtsposition oder für Schadensersatz unterschieden wird. Während die beiden ersten Alternativen steuerbar und in der Regel umsatzsteuersteuerpflichtig zu behandeln sind, stellt der Schadensersatz ein nicht steuerbares Entgelt dar.

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