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Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat am 22.11.2018 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne ist, da es dieser an der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit fehlt. Stattdessen sind die einzelnen Gemeinschafter selbst Unternehmer. Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat zur Folge, dass die Gemeinschafter, und nicht wie bisher die Bruchteilsgemeinschaft, steuerbare Leistungen erbringen und somit verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt einzureichen. Zudem sind die Rechnungen auf die Gemeinschafter auszustellen. Die sich daraus ergebende Vorsteuer können die Gemeinschafter anteilig gemäß ihrer Beteiligungsquote abziehen.

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil steht derzeit noch aus. Das Urteil ist dennoch bereits jetzt in allen offenen Fällen anwendbar.

Für die Praxis hat die geänderte Rechtsprechung eine große Bedeutung. Betroffen sind alle Bruchteilsgemeinschaften, wie z.B. die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften. Gern unterstützen wir Sie bei der Statusprüfung der Bruchteilsgemeinschaft und möglichen Abwägungen zur Sicherstellung insbesondere des Vorsteuerabzugs.

Die Rechtsprechung ist nicht auf Gemeinschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) anzuwenden. Diese grenzen sich zu den Bruchteilsgemeinschaften dadurch ab, dass eine GbR zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag entsteht. Bruchteilsgemeinschaften hingegen sind eine Interessengemeinschaft bei der jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen kann. Für den Einzelfall ist zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen eine Bruchteilsgemeinschaft in eine GbR umgewidmet werden könnte, um umsatzsteuerliche Chancen zu nutzen.