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Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Konsignationslagerregelung

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die Konsignationslagerregelung beinhaltet eine umsatzsteuerliche Vereinfachung für Warenlieferungen in und aus einem Konsignationslager innerhalb der Europäischen Union. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmens im Bestimmungsland vermieden werden. Rund zwei Jahre nach Einführung der Regelung veröffentlicht das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben zur Klärung von Einzelfragen.  

Zum 1.1.2020 wurde in der Europäischen Union eine einheitliche umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung für Lieferungen in ein Konsignationslager (Warenlager beim Kunden) eingeführt. Danach hat der liefernde Unternehmer, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erst im Zeitpunkt der Entnahme der Gegenstände durch den Kunden aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland zu erklären. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmers im Bestimmungsland kann dadurch vermieden werden.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte hierzu am 10.12.2021 ein Anwendungsschreiben zur Klärung von Einzelfragen, das rückwirkend zum 1.1.2020 anwendbar ist. Es werden die Voraussetzungen und Aufzeichnungspflichten für die Anwendung der Vereinfachungsregelung konkretisiert sowie der Begriff des Konsignationslagers definiert. Nachfolgend möchten wir einige wichtige Punkte nennen:

  • Durch ein Konsignationslager können auch mehrere Abnehmer beliefert werden.
  • Der Abnehmer muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten (aktiv) verwenden, z.B. durch Nennung in den Vertragsunterlagen.
  • Der Abnehmer kann den Transport zum Lager übernehmen, sofern der Transport ausdrücklich und erkennbar im Namen des Lieferers erfolgt und noch keine Verfügungsmacht übergeht. Dies kann z.B. in einem Rahmenvertrag geregelt werden.
  • Die 12-Monats-Frist für die zur Anwendung der Vereinfachungsregelung notwenige Entnahme aus dem Konsignationslager beginnt am Tag nach Ende des Transportes und unabhängig von dem Tag der tatsächlichen Einlagerung.
  • Die Vereinfachungsregelung ist gegenstandsbezogen zu betrachten. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen Gegenstandes (z.B. wegen einer Lagerung von über 12 Monaten) besteht weiterhin eine Anwendungsmöglichkeit für weitere Gegenstände.

 

Fazit:

Unternehmen mit Konsignationslagern sollten sich mit den Details des Anwendungsschreibens vertraut machen, um auch zukünftig von der Vereinfachungsregelung profitieren zu können.

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