Änderungen bei den Intrastat-Meldungen zum 1.1.2022
Veröffentlicht: 25. Oktober 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell
Intrastat-Meldungen dienen der Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unternehmen müssen Warenversendungen und -eingänge zentral melden, in Deutschland an das Statistische Bundesamt. Voraussetzung ist, dass bestimmte Grenzen überschritten werden, und zwar 500.000 € bei Versendungen in andere bzw. 800.000 € bei Eingängen aus anderen Mitgliedstaaten.
Ab dem 1.1.2022 gibt es Änderungen bei den Intrastat-Meldungen, die teilweise bedeutende Auswirkungen haben:
- Bei den Geschäftsarten, die in jeder Intrastat-Meldung anzugeben sind, wird es eine neue Einteilung geben.
- Bei Versendungen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die Angabe des Ursprungslandes zukünftig verpflichtend. Für Wareneingänge ist diese Angabe bereits jetzt erforderlich.
- Bei Versendungen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union muss künftig auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers im Bestimmungsland angegeben werden. Eine Zusammenfassung der zu meldenden Geschäftsfälle wird dann nur noch in wenigen Fällen möglich sein.
Die Angabe des Ursprungslandes sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers im Bestimmungsland können bereits jetzt als freiwillige Angabe in den Intrastat-Meldungen erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, die IT-Systeme rechtzeitig auf die oben genannten Veränderungen umzustellen.
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