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BFH gibt grünes Licht zur ermäßigten Umsatzbesteuerung von Techno- und House-Partys

Veröffentlicht: 11. Januar 2021

Während der Lockdown vor kurzem verlängert worden ist und die notwendige soziale Isolation damit andauert, vermissen wir alle unsere Kulturangebote und Events. In diesem Zusammenhang freut man sich schon wieder darauf, durch Impfstoffe hoffentlich im Laufe des Jahres wieder gemeinsam feiern zu können. Zur Ablenkung und als kleiner (hoffnungsvoller) Ausblick möchten wir Ihnen nachfolgend ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Thema Partys kurz darstellen.

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 23.07.2020, dass die Eintrittserlöse eines Clubs für wöchentliche Techno- und House-Musikveranstaltungen zum ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürfen.
Das Gericht urteilte in dem Rechtsstreit, dass die regelmäßigen Musikveranstaltungen grundsätzlich die Kriterien für eine konzertähnliche Darbietung erfüllen können. Somit wäre eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz möglich. Entscheidend hierfür sei jedoch, dass die künstlerische Aktivität der DJs im Vordergrund stehe, die nach einem genau festgelegten, vorab bekanntgegebenen und zeitlich festgelegten Plan auftreten. Ob dies im zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war, hatte das Finanzgericht aus Sicht des Bundesfinanzhofs nicht ausreichend geprüft. Unter anderem hatte es die Werbung des Veranstalters aufgrund anrüchiger Darstellungen unzureichend gewürdigt. Der Fall ist deshalb zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung zurück an das Finanzgericht verwiesen worden.


Das vollständige Urteil finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010222/

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