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Aktuelle Steuergesetzgebung

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Gesetzgeber hat noch vor der Sommerpause das Steuerentlastungsgesetz, das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns sowie das Gesetz zur Neuregelung der Verzinsung von Steuernachzahlung und -erstattungen beschlossen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022, dem Zukunftsfinanzierungsgesetz und dem Inflationsausgleichsgesetz liegen weitere Gesetzesinitiativen vor, die zeitnah durch den Gesetzgeber abgeschlossen werden sollen.

In dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 wurde zur Entlastung der Bürgen wegen der erheblichen Preiserhöhungen in den letzten Monaten u.a. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € auf 1.200 €, der Grundfreibetrag von 9.984 € auf 10.347 € und die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 35 Cent auf 38 Cent pro Kilometer angehoben. Zudem wurde die im September 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale in das Gesetz aufgenommen.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 wurde ein steuerfreier Coronabonus für Pflegekräfte in Höhe von 4.500 € geschaffen, die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag bis Ende 2022 verlängert, die degressive Abschreibung auf Anschaffungen im Jahr 2022 ausgedehnt, die Möglichkeiten für Verlustrückträge verbessert und die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns vom 28.6.2022 wird der Mindestlohn ab dem 1.10.2022 auf 12 € pro Stunde erhöht und die Entgeltgrenze für Minijobs, die ab dem 1.10.2022 520 € pro Monat beträgt, dynamisch ausgestaltet.

Weiterhin wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen vom 12.7.2022 der anzuwendende Zinssatz von 0,5 % pro Monat (bzw. 6 % pro Jahr) ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (bzw. 1,8% pro Jahr) gesenkt.

Über die vorgenannten Gesetze haben wir in den Ausgaben 1/2022 und 2/2022 von „Steuern und Wirtschaft aktuell“ ausführlich berichtet.

Am 28.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht.

Mit dem Jahressteuergesetz werden – wie jedes Jahr – zahlreiche Anpassungen an geändertes Europäisches Recht, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sowie sonstige Änderungen vorgenommen. Dazu gehören in diesem Jahr insbesondere folgende steuerliche Maßnahmen:
 

  • Der Sparer-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung der zu versteuernden Kapitaleinkünfte abgezogen wird, soll von 801 € auf 1.000 € erhöht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag.
  • Derzeit ist es nicht möglich, im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalerträgen des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten zu verrechnen. Diese ehegattenübergreifende Verlustverrechnung soll nun ab dem Jahr 2022 eingeführt werden.
  • Ab dem Jahr 2023 sollen Altersvorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur Rentenversicherung, vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden können. Im Jahr 2021 ist der Abzug auf 92% und im Jahr 2022 auf 94% begrenzt.
  • Ab dem 1.1.2024 fertig gestellte und vermietete Häuser oder Wohnungen sollen künftig mit einem jährlichen Satz von 3 % abgeschrieben werden. Bislang beträgt der Abschreibungssatz 2 %.
  • Der Ausbildungsfreibetrag für in Berufsausbildung befindende, auswärtig untergebrachte Kinder soll von 924 € auf 1.000 € pro Jahr erhöht werden.
  • Leistungsempfänger von Bauleistung sollen ab dem 1.1.2024 verpflichtet werden, die Steueranmeldungen der Bauabzugssteuer elektronisch abzugeben.

 

Weiter hat das Bundesfinanzministerium am 29.6.2022 die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz und am 10.8.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz veröffentlicht.

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll durch verschiedene steuer-, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen die Finanzierung von Zukunftsinvestitionen verbessert und der Kapitalmarktzugang für Unternehmen erleichtert werden. Vorgesehen sind u.a. die Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien und Vermögensanlagen sowie die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterbeteiligung und die stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen inflationsbedingte Mehrbelastungen der Bürger ausgeglichen werden.

Im Einzelnen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:
 

  • Der Grundfreibetrag wird zum 1.1.2023 vom 10.347 € auf 10.632 € und zum 1.1.2024 auf 10.932 € erhöht. Zudem sollen die übrigen Tarifeckwerte (= Einkommensgrenzen für die nächsthöheren Steuersätze) ebenfalls angepasst werden, um den Effekt der sog. kalten Progression zu begrenzen.
  • Der Kinderfreitrag wird in den Jahren 2022 bis 2024 schrittweise von 2.730 € auf 2.994 € pro Kind und Elternteil erhöht.
  • Das Kindergeld soll für das erste, zweite und dritte Kind ab dem Jahr 2023 227 € pro Monat und ab dem Jahr 2024 233 € pro Monat betragen. Ab dem vierten Kind bleibt es bei dem bisherigen Kindergeld von 250 € pro Monat.
  • Der Unterhaltsfreibetrag soll ab dem Jahr 2022 dynamisch ausgestaltet werden und künftig der Höhe des Grundfreibetrags entsprechen.

HINWEIS:

Da die Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022, zum Zukunftsfinanzierungsgesetz und zum Inflationsausgleichgesetz gerade erst begonnen haben, ist in den nächsten Wochen noch mit weiteren Änderungen zu rechnen.

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