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Ist das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig?

Veröffentlicht: 4. September 2026
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann, Dr. Thomas Beckmann, Christina Freifrau von Eckardstein, Prof. Dr. Oliver Middendorf

Auf dem Prüfstand: Am 12. und 13. Oktober 2026 wird das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes verhandeln.

 

Hintergrund

Im ersten Verfahren (1 BvF 1/23, Normenkontrollverfahren) rügt der Freistaat Bayern die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Erbschaftsteuer als Landessteuer) sowie die Ausgestaltung von Freibeträgen, Bewertungsregelungen und Steuersätzen. Im zweiten Verfahren (1 BvR 804/22, Verfassungsbeschwerde) geht es um die Besteuerung von Privatvermögen im Vergleich zu steuerlich begünstigtem Betriebsvermögen. Das zweite Verfahren weist im Hinblick auf die Begünstigung für Betriebsvermögen eine Besonderheit auf, weil es die verfahrensrechtliche Frage behandelt, ob der Bundesfinanzhof die Revision hätte zulassen müssen. Gleichwohl zeigt die Gliederung zur mündlichen Verhandlung am 13.10.2026, dass der Erste Senat die steuerlichen Begünstigungen zum Betriebsvermögen erörtern wird (u.a. Umfang und Verteilung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen, Regel- und Optionsverschonung, Abschmelzmodell, Verschonungsbedarfsprüfung).

Möglicher Ausgang der Verfahren 

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf wohl erst in einigen Monaten erwartet werden. Eine Prognose, wie die Entscheidung im Hinblick auf die Begünstigung von Betriebsvermögen ausfallen wird, ist schwierig. In beiden Verfahren könnte das Bundesverfassungsgericht Beschlüsse fassen, ohne über die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen an sich zu entscheiden.

Dagegen sprechen jedoch die zeitlich abgestimmte Terminierung und die umfangreiche Gliederung zur mündlichen Verhandlung im zweiten Verfahren. Beides lässt vermuten, dass sich das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer und den Begünstigungen für Betriebsvermögen befassen will.

Sollte das Bundesverfassungsgericht tatsächlich über die Begünstigungen von Betriebsvermögen entscheiden, ist nicht gesagt, dass diese umfassend wegfallen, da der Gesetzgeber sich mit seinen gesetzlichen Änderungen im Jahr 2016 eng an die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 gehalten hat.

Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht Teile der Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig halten sollte, bedeutet dies nicht, dass die Begünstigungen sofort mit dem Urteil wegfallen. In der Vergangenheit gab es Übergangsfristen.

Noch schwieriger zu prognostizieren ist, welche Erleichterungen zukünftig an die Stelle der Begünstigungen von Betriebsvermögen treten könnten (z. B. Stundungsregelungen). Dies festzulegen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Nur so viel dürfte klar sein: Eine vollständige Streichung der Begünstigungen würde auch bei Großerwerben zu wirtschaftlich einschneidenden Folgen führen.

Unsere Prognose

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Begünstigungen für Betriebsvermögen (in Teilen) für verfassungswidrig hält, dann dürfte dies tendenziell für die Regelung bei Großerwerben (Verschonungsbedarfsprüfung) gelten.

Was ist jetzt zu empfehlen?

  • Wer konkrete Absichten hat, Übertragungen vorzunehmen, sollte diese jetzt in Angriff nehmen – gerade bei Großerwerben (über 90 Mio. Euro). Aber auch kleinere Erwerbe sollten bei konkreten Übertragungsabsichten forciert werden, denn besser wird es kaum.
  • Gleichwohl gilt der Grundsatz, keine überstürzten bzw. übereilten Übertragungen vorzunehmen. Die Steuer sollte nie (alleiniger) Anlass sein, im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu übertragen.
  • Gerade bei Großerwerben gibt es komplexe Unternehmensstrukturen und eine Ermittlung der Begünstigung ist aufwendig und komplex – schon heute ist nach dem derzeitigen Recht in vielen Fällen nicht die gesamte Übertragung begünstigt.
  • Eine hinreichende Sicherheit wird es bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. einer etwaigen Überarbeitung durch den Gesetzgeber nicht geben. Bei anstehenden Schenkungen sollten Rücktrittsrechte berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung und erläutern die möglichen Auswirkungen auf Ihre individuelle Vermögens- und Nachfolgesituation.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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