Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Christian Hauptmann,
Niels Doege
Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens führt zu einer Schenkung. Die Höhe bemisst sich nach dem Zinsvorteil. Der Vergleich mit dem steuerlich pauschalierten Zinssatz von 5,5 % kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.7.2024 nicht herangezogen werden, wenn für vergleichbare Darlehen ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz festgestellt wird.
Zinslose, aber auch zinsverbilligte Darlehen zwischen Privatpersonen (z. B. Familienangehörigen) können zu freigiebigen Zuwendungen und damit zu einer Belastung mit Schenkungsteuer führen. Besteuert wird der Zinsvorteil als Nutzungsvorteil aufgrund der (teilweise) unentgeltlichen Darlehensgewährung.
Diese Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof am 31.7.2024 bestätigt, die Ermittlung des Nutzungsvorteils jedoch eingegrenzt. Die Schenkungsteuer bemisst sich nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem steuerlich pauschalierten Zinssatz von 5,5 %. Vielmehr ist auf den tatsächlichen marktüblichen Zinssatz abzustellen, wenn dieser ermittelt werden kann. Im Entscheidungsfall war ein Zinssatz von 1 % vereinbart und ein marktüblicher Zinssatz von 2,81 % festgestellt worden. Nur die Differenz von 1,81 % führt zu einem schenkungsteuerpflichtigen Zinsvorteil.
Ein marktüblicher Zinssatz kann aus vergleichbaren Darlehen abgeleitet werden. Vergleichbar müssen die Darlehenskonditionen (Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Zahlungs- und Tilgungsmodalitäten und Sicherheiten) sein.
FAZIT
Darlehen unter Familienangehörigen können steuerliche Risiken bergen. Im Vorfeld sollten die Vereinbarungen steuerlich geprüft werden, um sie optimal zu gestalten.

Niels Doege
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner
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