Erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsgrundstücke in der Bebauung
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Christian Hauptmann,
Niels Doege
Betriebliche Grundstücke, die gerade gebaut und noch nicht vermietet werden, können im Erb- oder Schenkungsfall begünstigt sein, auch wenn sie nach Errichtung vermietet werden sollen. Dies entschied das Finanzgericht Münster am 14.11.2024.
An Dritte vermietete Grundstücke sind grundsätzlich schädliches Verwaltungsvermögen und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht begünstigt. Fraglich ist, ob auch am Bewertungsstichtag nicht vermietete Grundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befinden, Verwaltungsvermögen darstellen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass es sich bei den im Bau befindlichen Häusern, die später vermietet werden sollen, um Verwaltungsvermögen handele. Es komme auf die beabsichtigte Vermietung an.
Das Finanzgericht Münster entschied am 14.11.2024, dass noch nicht vermietete Betriebsgrundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befinden, zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehören. Eine beabsichtigte Vermietung führe nicht zu schädlichem (nicht begünstigtem) Verwaltungsvermögen. Entscheidend sei allein, ob im Zeitpunkt der Steuerentstehung eine tatsächliche Nutzungsüberlassung an Dritte erfolgt (Stichtagsprinzip). Bei ungenutztem Grundbesitz stehe nicht zwingend fest, ob dieser künftig eigenbetrieblich genutzt wird oder die Nutzung durch Dritte (Vermietung) einer reinen Vermögensverwaltung entspricht. Es gelte das strenge Stichtagsprinzip.
HINWEIS
Die Revision wurde zugelassen. Ob diese eingelegt wird und wie der Bundesfinanzhof entscheidet, bleibt abzuwarten.

Niels Doege
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner
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