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Vereinfachungen bei den Nachhaltigkeitsberichtspflichten

Veröffentlicht: 24. Februar 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von: Meike Wörmann, Anna Margareta Gehrs

Die sog. Omnibus-Vorschläge der Europäischen Kommission wurden auf europäischer Ebene umgesetzt und sorgen für eine wesentliche Entlastung bei Unternehmen. Die Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit wurden umfassend reformiert und betreffen künftig einen deutlich kleineren Anwenderkreis.

 

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2025 mehrere Maßnahmen zum Bürokratieabbau angestoßen und u. a. umfassende Reformen der Corporate Sustainability Reporting Directive auf den Weg gebracht. Nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen im Dezember 2025 wurde insbesondere der sachliche Anwendungsbereich angepasst. Bereits im April 2025 erfolgte eine zweijährige Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht, sodass zunächst weiterhin nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Beschäftigten berichtspflichtig blieben.

Ab dem Jahr 2027 sollte die Berichtspflicht eigentlich auf alle großen Unternehmen ausgeweitet werden. Dies wurde politisch neu bewertet. Künftig sind nur noch Unternehmen bzw. Konzerne berichtspflichtig, die mehr als 1.000 Mitarbeiter und über 450 Mio. € Umsatz aufweisen. Unternehmen, die diese Schwellen nicht erreichen, scheiden unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung vollständig aus der Berichtspflicht aus.

Darüber hinaus bringt die Reform mehrere inhaltliche Erleichterungen:

  • Auskunftsersuchen gegenüber nicht berichtspflichtigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette dürfen sich nur noch auf Daten beziehen, die künftig in freiwillig anwendbaren Berichtsstandards vorgesehen sind. Für weiter gehende Informationen besteht ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht.
  • Die European Sustainability Reporting Standards werden angepasst, um die doppelte Wesentlichkeit pragmatischer anzuwenden und den Umfang der geforderten Datenpunkte deutlich zu reduzieren. Erste Entwürfe liegen bereits vor.
  • Die beabsichtigte Entwicklung von sektorspezifischen Berichtsstandards wird nicht weiterverfolgt.
  • Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt dauerhaft nur mit begrenzter Sicherheit; eine spätere Anhebung ist nicht mehr vorgesehen.

Da es sich um eine europäische Richtlinie handelt, ist eine Umsetzung der vorgesehenen Regelungen in nationales Recht erforderlich, damit sie für deutsche Unternehmen Geltung entwickeln. Der im September 2025 veröffentlichte deutsche Regierungsentwurf hatte einzelne, in den Entwürfen von Europäischer Kommission, Europäischem Parlament sowie Europäischem Rat vorgesehene Anpassungen bereits berücksichtigt, muss aber angesichts der weiteren europäischen Entwicklungen noch angepasst werden. Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel einer möglichst belastungsarmen 1:1-Umsetzung.

Auch abseits der Corporate Sustainability Reporting Directive sind weitere Entlastungen geplant:

  • Taxonomie-Verordnung: Die wohl wesentlichste Änderung dürfte die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts sein. Unter anderem müssen Aktivitäten nicht mehr geprüft werden, wenn sie weniger als 10  % des jeweiligen Key Performance Indicator (Schlüsselkennzahl) ausmachen. Darüber hinaus sollen die verbindlich zu veröffentlichenden Meldebögen vereinfacht werden und es soll Erleichterungen bei den technischen Bewertungskriterien geben.
  • Europäische Lieferkettenrichtlinie: Der Anwendungsbereich wird deutlich reduziert und der Start auf das Jahr 2029 verschoben. Nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und über 1,5 Mrd. € Umsatz sollen künftig in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat in diesem Zusammenhang die Überprüfungen nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits stark eingeschränkt.

FAZIT

Der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten wird wesentlich eingeschränkt und die inhaltlichen Anforderungen für weiterhin berichtspflichtige Unternehmen werden deutlich erleichtert.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Nachhaltigkeitsberatung

Dipl.-Wirt. Math. Meike Wörmann

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin

+49 521 2993340

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin

+49 521 2993176

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 1-2026

Veröffentlicht: 24. Februar 2026

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