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Aktuelles zur doppelten Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Die Grunderwerbsteuer bei Share Deals hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder für Diskussionen und Aufmerksamkeit gesorgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun rechtliche Zweifel an einer doppelten Steuerfestsetzung geäußert, wenn das Finanzamt bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf das Signing bereits Kenntnis vom erfolgten Closing hat.
Grunderwerbsteuer – Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Werden Anteilsübertragungen im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften rückgängig gemacht, stellt sich häufig die Frage der grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Kontext zwei erfreuliche Urteile gefällt.
Neue Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil mit der Umstrukturierung verbundene Grundstücksübertragungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog. Konzernumstrukturierungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen der Begünstigung nun erneut konkretisiert.
Wie zwei Oldtimer zur Versagung der erweiterten Kürzung führen können
Im Rundschreiben Immobiliensteuerrecht 1/2024 berichteten wir über die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, wonach das Halten von zwei Oldtimern als Wertanlage die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ausschließt – selbst dann, wenn damit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Nun liegt das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor: Er schließt sich der Auffassung des FG an und bestätigt damit die strengen Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung.
Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können den Teil des Ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gewerbesteuerfrei vereinnahmen. In einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster wurde die Frage erörtert, ob die Vermietung von fremdem Grundbesitz ohne Gewinnerzielungsabsicht als schädlich i. S. d. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung zu bewerten ist.
Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können den Teil des Ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gewerbesteuerfrei vereinnahmen (sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung). Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil aus Juli 2025 entschieden, dass das sog. Treuhandmodell für die erweiterte Grundstückskürzung schädlich ist.
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekte-Grenze bei En-bloc-Veräußerung durch eine Kapitalgesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil aus Juni 2025 die Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zu versagen ist, wenn ein schädlicher gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Im Urteilsfall hatte eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft die „Drei-Objekt-Grenze“ durch eine En-bloc-Veräußerung überschritten.
Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubauten
Wenn neuer Mietwohnraum geschaffen wird, können im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden drei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen von bis zu 5 % der Herstellungskosten des Gebäudes jährlich geltend gemacht werden. Umstritten ist, was unter dem Begriff „neu“ zu verstehen ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für einen Ersatzneubau nach Abriss des bisherigen Objektes keine Sonderabschreibung möglich ist.
Steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks
Insbesondere im Familienkreis kommt es häufig zu Übertragungen von Grundstücken im Privatvermögen, bei denen das Entgelt den Verkehrswert des Grundstücks unterschreitet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen entgeltlichen Teil sowie in einen unentgeltlichen Teil erfolgen muss. Dies gilt selbst dann, wenn das Entgelt unterhalb der Anschaffungskosten für das Grundstück liegt.